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Amtliche Mitteilung

Nummer: 2022/0284, 11.05.2022

Permanente Verkehrsvorschriften, Kreis 3

Für nachstehende Verkehrswege ergehen zwecks besserer Regulation des Güterumschlags folgende Verkehrsvorschriften:

Birmensdorferstrasse
Radweg

Als Radweg wird bezeichnet:
Die für das Velo reservierte Fläche entlang dem südlichen und südwestlichen Trottoir
zwischen der Talwiesen- und Goldbrunnenstrasse,
zwischen der Schrennengasse und der Liegenschaft Nr. 197,
zwischen der Liegenschaft Nr. 175 und Nr. 169;
entlang dem nördlich und nordöstlichen Trottoir
zwischen der Zweier- und Kalkbreitestrasse,
zwischen der Goldbrunnen- und der Gutstrasse, gemäss örtlicher Markierung und Signalisation.

Haldenstrasse
Parkierungsverbot

Das Parkieren (Aufstellen zu anderen Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten:
auf dem nordöstlichen Fahrbahnrand entlang dem Haus Birmensdorferstrasse Nr. 261, gemäss Signalisation und Markierung.

Rotachstrasse
Parkierungsverbot

Das Parkieren (Aufstellen zu anderen Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten:
auf dem nordöstlichen Fahrbahnrand entlang dem Haus Nr. 24, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Parkflächen

Das Stehenlassen von Fahr- und Motorfahrrädern ist gestattet:
entlang dem Haus Nr. 22, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Die Verkehrsvorschriften werden mit dem Aufstellen der Signale, beziehungsweise mit dem Anbringen der Markierungen, rechtsverbindlich.

Es werden aufgehoben:

Birmensdorferstrasse

Die Verfügung des Polizeivorstandes vom 2.3.1970: Halteverbot. Jedes Halten ist verboten: auf dem nordöstlichen Fahrbahnrand zwischen der Zweier- und der Bremgartenstrasse; auf dem nördlichen Fahrbahnrand zwischen der Aemtler- und der Rotachstrasse.

In der Verfügung des Vorstehers des Polizeidepartements vom 11.10.2010: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem südlichen Fahrbahnrand zwischen der Talwiesen- und der Haldenstrasse, zwischen der Halden- und der Goldbrunnenstrasse, zwischen der Schrennengasse und der Rotachstrasse, zwischen der Rotach- und der Bremgartnerstrasse.

Gegen diese Anordnung kann beim Stadtrat (Postfach, 8022 Zürich) innert 30 Tagen ein schriftliches Begehren um Neubeurteilung gestellt werden. Das Begehren muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die Verfahrenskosten sind von der unterliegenden Partei zu tragen.

Die Unterlagen zu den Verkehrsvorschriften sind im Anhang einsehbar.