Amtliche Mitteilung
Nummer: 2022/0312, 25.05.2022
Permanente Verkehrsvorschriften, Kreis 11
Für nachstehenden Verkehrsweg ergeht zwecks Regelung des ruhenden Verkehrs folgende Verkehrsvorschrift:
Franklinstrasse
Parkflächen
Das Stehenlassen von Motorrädern, Motorfahrrädern und Fahrrädern ist gestattet:
entlang dem Haus Franklinstrasse Nr. 9, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.
Die Verkehrsvorschrift wird mit dem Aufstellen des Signals, beziehungsweise mit dem Anbringen der Markierung, rechtsverbindlich.
Es wird aufgehoben:
Franklinstrasse
In der Verfügung der Vorsteherin des Polizeidepartements vom 10.4.2003: Parkflächen. Das Stehenlassen von Motorwagen (Längsparkierung) ist von Montag bis Freitag, von 8.00 bis 21.00, Samstag von 8.00 bis 16.00 Uhr, nur gegen Gebühr und gemäss den an den Parkuhren vermerkten Bestimmungen bis max. 120 Minuten gestattet (die Gebühren bestimmen sich nach den städtischen Vorschriften über die Parkierungs- und Parkuhrkontrollgebühren; Gemeindebeschluss vom 25.9.1994): auf dem westlichen Fahrbahnrand entlang der Liegenschaft Nr. 9.
Gegen diese Anordnung kann beim Stadtrat (Postfach, 8022 Zürich) innert 30 Tagen ein schriftliches Begehren um Neubeurteilung gestellt werden. Das Begehren muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die Verfahrenskosten sind von der unterliegenden Partei zu tragen.
Die Unterlagen zu der Verkehrsvorschrift sind im Anhang einsehbar.
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