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Amtliche Mitteilung

Nummer: 2022/0317, 25.05.2022

Permanente Verkehrsvorschriften, Kreis 7

Koordiniert mit der Planauflage des Strassenbauprojekts des Tiefbauamts der Stadt Zürich gemäss § 16 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1) ergehen für nachstehende Verkehrswege zur Verbesserung der Verkehrssicherheit für Zufussgehende sowie zur Erhöhung der Aufenthaltsqualität im Quartier folgende Verkehrsvorschriften:

Zone mit Geschwindigkeitsbeschränkung (Begegnungszone)

Die Begegnungszone «Grosse Kirche Fluntern» umfasst:

– Gellertstrasse
– Hochstrasse, Teilstück Liegenschaft Nr. 80 (inkl.) bis Liegenschaft Nr. 114
– Kantstrasse, Teilstück Hochstrasse bis Liegenschaft Nr. 21

In der Begegnungszone kommen folgende Verkehrsregeln zur Anwendung:

a. Das Signal «Begegnungszone» kennzeichnet Strassen in Wohn- oder Geschäftsbereichen, auf denen die Zufussgehenden und Benützerinnen sowie Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten die ganze Verkehrsfläche benutzen dürfen. Sie sind gegenüber Fahrzeugführenden vortrittsberechtigt, dürfen jedoch die Fahrzeuge nicht unnötig behindern.
b. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 20 km/h.
c. Das Parkieren ist nur an den durch Signalen oder Markierungen gekennzeichneten Stellen erlaubt. Für das Abstellen von Fahrrädern gelten die allgemeinen Vorschriften über das Parkieren.

Hochstrasse
Parkierungsverbot

Das Parkieren (Aufstellen zu anderen Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten:
auf dem nordöstlichen Fahrbahnrand zwischen der Liegenschaft Nr. 80 und der Mommsenstrasse.

Die Verkehrsvorschriften werden mit dem Aufstellen der Signale, beziehungsweise mit dem Anbringen der Markierungen, rechtsverbindlich.

Es werden aufgehoben:

Gellertstrasse

In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 3.6.1970: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem südwestlichen Fahrbahnrand gegenüber der Kirche.
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 5.5.1994: Zonen mit Geschwindigkeitsbeschränkungen (Tempo 30). Die Höchstgeschwindigkeit wird auf 30 km/h beschränkt. c):

– Gellertstrasse

Hochstrasse

In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 5.5.1970: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem bergseitigen Fahrbahnrand zwischen dem Kehrplatz bei der Liegenschaft Nr. 114 und der Mommsenstrasse.
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 17.2.1975: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem ganzen Kehrplatz beim Hause Nr. 109.
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 10.3.1976: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem südwestlichen Fahrbahnrand zwischen den Liegenschaften Nrn. 99 und 114.
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 5.5.1994: Zonen mit Geschwindigkeitsbeschränkungen (Tempo 30). Die Höchstgeschwindigkeit wird auf 30 km/h beschränkt. c):

– Hochstrasse, Teilstück Liegenschaft Nr. 80 (inkl.) bis Liegenschaft Nr. 114

Kantstrasse

In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 18.2.1972: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem südöstlichen Fahrbahnrand vor dem Eingang zum Hause Nr. 20 auf einer Strecke von 8 Metern.
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 5.5.1994: Zonen mit Geschwindigkeitsbeschränkungen (Tempo 30). Die Höchstgeschwindigkeit wird auf 30 km/h beschränkt. c):

– Kantstrasse, Teilstück Hochstrasse bis Liegenschaft Nr. 21

Gegen diese Anordnung kann beim Stadtrat (Postfach, 8022 Zürich) innert 30 Tagen ein schriftliches Begehren um Neubeurteilung gestellt werden. Das Begehren muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die Verfahrenskosten sind von der unterliegenden Partei zu tragen. Die Rechtsmittelfrist beginnt erst mit der koordinierten Publikation des Strassenprojekts gemäss §16 StrG im Kantonalen Amtsblatt vom 27.5.2022 zu laufen.

Unterlagen zum Strassenbauprojekt und den Verkehrsvorschriften sind ab Beginn der Rechtsmittelfrist während 30 Tagen unter www.stadt-zuerich.ch/planauflagen sowie im 4. Stock des Tiefbauamts der Stadt Zürich öffentlich einsehbar (Werdmühleplatz 3, Amtshaus V; jeweils von Mo.-Do. von 07-18 Uhr sowie am Fr. von 07-17 Uhr).