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Amtliche Mitteilung

Nummer: 2022/0367, 15.06.2022

Permanente Verkehrsvorschriften, Kreis 8

Koordiniert mit der Planauflage des Strassenbauprojekts des Tiefbauamts der Stadt Zürich gemäss § 16 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1) ergehen für nachstehende Ver-kehrswege folgende Verkehrsvorschriften:

Zone mit Geschwindigkeitsbeschränkung (Begegnungszone)

Die Begegnungszone «Fröhlichstrasse» umfasst:

– Fröhlichstrasse, Teilstück Bellerive- bis Dufourstrasse

In der Begegnungszone kommen folgende Verkehrsregeln zur Anwendung:
a. Das Signal «Begegnungszone» kennzeichnet Strassen in Wohn- oder Geschäftsbereichen, auf denen die Zufussgehenden und Benützerinnen sowie Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten die ganze Verkehrsfläche benutzen dürfen. Sie sind gegenüber Fahrzeugführenden vortrittsberechtigt, dürfen jedoch die Fahrzeuge nicht unnötig behindern.
b. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 20 km/h.
c. Das Parkieren ist nur an den durch Signalen oder Markierungen gekennzeichneten Stellen erlaubt. Für das Abstellen von Fahrrädern gelten die allgemeinen Vorschriften über das Parkieren.

Dufourstrasse
Parkflächen

a. Das Stehenlassen von Motorfahrrädern und Fahrrädern ist gestattet:
auf dem südwestlichen Fahrbahnrand entlang dem Haus Nr. 178, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.
b. Das Stehenlassen von Motorrädern ist gestattet:
auf dem nordöstlichen Fahrbahnrand entlang dem Haus Nr. 195, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Fröhlichstrasse
Parkflächen

Das Stehenlassen von Motorfahrrädern und Fahrrädern ist gestattet:
entlang dem Haus Nr. 20, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Parkflächen «Blaue Zone», Postleitzahlkreis 8008

Das Parkieren von Motorwagen ist an Werktagen von 8.00 bis 19.00 Uhr nur für eine bestimmte Zeit gemäss örtlicher Signalisation bzw. Markierung und der hinter der Frontscheibe des Fahrzeuges anzubringenden Parkscheibe für die «Blaue Zone» gestattet. Die Ankunftszeit ist auf der Parkscheibe zutreffend einzustellen und darf bis zur Wegfahrt nicht mehr verändert werden. Ausgenommen sind Anwohnende und Geschäftsbetriebe gemäss Artikel 2 der Parkkartenvorschriften über das unbeschränkte Parkieren in Blauen Zonen (Parkkartenvorschriften vom 27.11.2011, mit Änderung vom 1.1.2013) und Inhabende von Tages- und Schichtbewilligungen:
zwischen der Dufourstrasse und dem Haus Nr. 25, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Münchhaldenstrasse
Einbahnverkehr

Der Verkehr mit Fahrzeugen ist verboten, ausgenommen ist der Verkehr mit Fahr- und Motorfahrrädern:
von der Seefeld- nach der Dufourstrasse.

Parkflächen

Das Stehenlassen von Motorfahrrädern und Fahrrädern ist gestattet:
auf dem südöstlichen Fahrbahnrand
vor der Einmündung in die Seefeldstrasse, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung,
vor der Einmündung in die Mühlebachstrasse, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Parkflächen «Blaue Zone», Postleitzahlkreis 8008

Das Parkieren von Motorwagen ist an Werktagen von 8.00 bis 19.00 Uhr nur für eine bestimmte Zeit gemäss örtlicher Signalisation bzw. Markierung und der hinter der Frontscheibe des Fahrzeuges anzubringenden Parkscheibe für die «Blaue Zone» gestattet. Die Ankunftszeit ist auf der Parkscheibe zutreffend einzustellen und darf bis zur Wegfahrt nicht mehr verändert werden. Ausgenommen sind Anwohnende und Geschäftsbetriebe gemäss Artikel 2 der Parkkartenvorschriften über das unbeschränkte Parkieren in Blauen Zonen (Parkkartenvorschriften vom 27.11.2011, mit Änderung vom 1.1.2013) und Inhabende von Tages- und Schichtbewilligungen:
zwischen der Wildbach- und der Zollikerstrasse, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Die Verkehrsvorschriften werden mit dem Aufstellen der Signale, beziehungsweise mit dem Anbringen der Markierungen, rechtsverbindlich.

Es werden aufgehoben:

Fröhlichstrasse

In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 25.6.1991: Zone mit Geschwindigkeitsbeschränkung (Tempo 30). Die Höchstgeschwindigkeit wird auf 30 km/h beschränkt:
– Fröhlichstrasse, Teilstück Bellerive- bis Dufourstrasse.
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 1.7.1993: Parkflächen «Blaue Zone».
Das Parkieren von Motorwagen ist an Werktagen von 8.00 bis 19.00 Uhr nur für eine bestimmte Zeit gemäss örtlicher Signalisation bzw. Markierung und der hinter der Frontscheibe des Fahrzeuges anzubringenden Parkscheibe für die «Blaue Zone» gestattet. Die Ankunftszeit ist auf der Parkscheibe zutreffend einzustellen und darf bis zur Wegfahrt nicht mehr verändert werden. Ausgenommen sind Anwohnende und Geschäftsbetriebe gemäss Artikel 2 der Parkkartenvorschriften über das unbeschränkte Parkieren in Blauen Zonen (Parkkartenvorschriften vom 17.4.1986) und Inhaber/Inhaberinnen von Tages- und Schichtbewilligungen. Alle anderen bestehenden örtlichen Signalisationen betreffend den ruhenden Verkehr – Halte- und Parkierungsverbote, Parkieren gegen Gebühr (Parkuhren) – bleiben unverändert in Kraft: Fröhlichstrasse.
In der Verfügung der Vorsteherin des Polizeidepartements vom 12.5.2005: Zone mit Par-kierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten, ausgenommen auf den Parkfeldern gemäss örtlicher Markierung und Signalisation, in der Tempo-30-Zone Äusseres Seefeld:
– Fröhlichstrasse, Teilstück Bellerive- bis Dufourstrasse.

Münchhaldenstrasse

In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 28.9.1971: Halteverbot. Jedes freiwillige Halten ist verboten: Auf dem südöstlichen Fahrbahnrand östlich der Einmündung Gärtnerstrasse auf einer Strecke von rund 15 Metern.
In der Verfügung des Vorstehers des Polizeidepartementes vom 2.7.1996: Parkflächen «Blaue Zone».
Das Parkieren von Motorwagen ist an Werktagen von 8.00 bis 19.00 Uhr nur für eine bestimmte Zeit gemäss örtlicher Signalisation bzw. Markierung und der hinter der Frontscheibe des Fahrzeuges anzubringenden Parkscheibe für die «Blaue Zone» gestattet. Die Ankunftszeit ist auf der Parkscheibe zutreffend einzustellen und darf bis zur Wegfahrt nicht mehr verändert werden. Ausgenommen sind Anwohnende und Geschäftsbetriebe gemäss Artikel 2 der Parkkartenvorschriften über das unbeschränkte Parkieren in Blauen Zonen (Parkkartenvorschriften vom 17.4.1986) und Inhaber/Inhaberinnen von Tages- und Schichtbewilligungen. Alle anderen bestehenden örtlichen Signalisationen betreffend den ruhenden Verkehr – Halte- und Parkierungsverbote, Parkieren gegen Gebühr (Parkuhren) – bleiben unverändert in Kraft: Münchhaldenstrasse.
In der Verfügung der Vorsteherin des Polizeidepartements vom 30.3.2001: Halteverbot. Jedes freiwillige Halten ist verboten: Auf dem nordwestlichen Fahrbahnrand bei der Hauszufahrt Nr. 19 auf einer Länge von rund 8 m.

Gegen diese Anordnung kann beim Stadtrat (Postfach, 8022 Zürich) innert 30 Tagen ein schriftliches Begehren um Neubeurteilung gestellt werden. Das Begehren muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die Verfahrenskosten sind von der unterliegenden Partei zu tragen. Die Rechtsmittelfrist beginnt erst mit der koordinierten Publikation des Strassenprojekts gemäss §16 StrG im Kantonalen Amtsblatt vom 17.06.2022 zu laufen.

Unterlagen zum Strassenbauprojekt und den Verkehrsvorschriften sind ab Beginn der Rechtsmittelfrist während 30 Tagen unter www.stadt-zuerich.ch/planauflagen sowie im 4. Stock des Tiefbauamts der Stadt Zürich öffentlich einsehbar (Werdmühleplatz 3, Amtshaus V; jeweils von Mo.–Do. von 07–18 Uhr sowie am Fr. von 07–17 Uhr).