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Amtliche Mitteilung

Nummer: 2022/0369, 15.06.2022

Permanente Verkehrsvorschriften, Kreis 2

Koordiniert mit der Planauflage des Strassenbauprojekts des Tiefbauamts der Stadt Zürich gemäss § 16 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1) ergehen für nachstehende Verkehrswege zur Verbesserung der Verkehrssicherheit und der Aufenthaltsqualität folgende Verkehrsvorschriften:

Steinhaldenstrasse
Zone mit Geschwindigkeitsbeschränkung (Begegnungszone)

Die Begegnungszone «Steinhaldenstrasse» umfasst:

– Vorplatz Brunnenhof zwischen den Liegenschaften Nr. 66 und Nr. 73

In der Begegnungszone kommen folgende Verkehrsregeln zur Anwendung:
a. Das Signal «Begegnungszone» kennzeichnet Strassen in Wohn- oder Geschäftsbereichen, auf denen die Zufussgehenden und Benützerinnen sowie Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten die ganze Verkehrsfläche benutzen dürfen. Sie sind gegenüber den Fahrzeugführenden vortrittsberechtigt, dürfen jedoch die Fahrzeuge nicht unnötig behindern.
b. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 20 km/h.
c. Das Parkieren ist nur an den durch Signale oder Markierungen gekennzeichneten Stellen erlaubt. Für das Abstellen von Fahrrädern gelten die allgemeinen Vorschriften über das Parkieren.

Parkflächen

a. Das Stehenlassen von Fahrrädern ist gestattet:
auf dem westlichen Fahrbahnrand
entlang der Liegenschaft Steinhaldenstrasse 68, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.
b.Das Stehenlassen von Motorrädern, Motorfahrrädern und Fahrrädern ist gestattet:
auf dem östlichen Fahrbahnrand
entlang der Liegenschaft Steinhaldenstrasse 67, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Die Verkehrsvorschriften werden mit dem Aufstellen der Signale, beziehungsweise mit dem Anbringen der Markierungen, rechtsverbindlich.

Es werden aufgehoben:

Steinhaldenstrasse

In der Verfügung des Vorstehers des Polizeidepartements vom 4.10.1984: Parkfläche. Das Stehenlassen von Personenautos ist gestattet (Längsparkierung): Auf dem südlichen Fahrbahnrand zwischen dem Hause Nr. 73 und der Waffenplatzstrasse.
In der Verfügung der Vorsteherin des Polizeidepartments vom 22. 8.2013: Zone mit Geschwindigkeitsbeschränkung (Tempo 30). Höchstgeschwindigkeit wird auf 30 km/h beschränkt in der Zone «Bellaria / Bürgli» umfassend den Strassenabschnitt:

 Steinhaldenstrasse, Teilstück Vorplatz Brunnenhof zwischen den Liegenschaften Nr. 66 und Nr. 73.

Gegen diese Anordnung kann beim Stadtrat (Postfach, 8022 Zürich) innert 30 Tagen ein schriftliches Begehren um Neubeurteilung gestellt werden. Das Begehren muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die Verfahrenskosten sind von der unterliegenden Partei zu tragen. Die Rechtsmittelfrist beginnt erst mit der koordinierten Publikation des Strassenprojekts gemäss §16 StrG im Kantonalen Amtsblatt vom 17.6.2022 zu laufen.

Unterlagen zum Strassenbauprojekt und den Verkehrsvorschriften sind ab Beginn der Rechtsmittelfrist während 30 Tagen unter www.stadt-zuerich.ch/planauflagen sowie im 4. Stock des Tiefbauamts der Stadt Zürich öffentlich einsehbar (Werdmühleplatz 3, Amtshaus V; jeweils von Mo.-Do. von 07-18 Uhr sowie am Fr. von 07-17 Uhr).