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Amtliche Mitteilung

Nummer: 2022/0372, 29.06.2022

Permanente Verkehrsvorschriften, Kreis 11

Für nachstehende Verkehrswege ergehen zwecks Verbesserung der Netzqualität für den Veloverkehr folgende Verkehrsvorschriften:

Gubelstrasse
Einbahnverkehr

Der Verkehr mit Fahrzeugen ist verboten, ausgenommen der Verkehr mit Fahr- und Motorfahrrädern:
von der Schul- nach der Gubelhangstrasse,
von der Gubelhang- nach der Hofwiesenstrasse.

Parkflächen «Blaue Zone», Postleitzahlkreis 8050

Das Parkieren von Motorwagen ist an Werktagen von 8.00 bis 19.00 Uhr nur für eine bestimmte Zeit gemäss örtlicher Signalisation bzw. Markierung und der hinter der Frontscheibe des Fahrzeuges anzubringenden Parkscheibe für die «Blaue Zone» gestattet. Die Ankunftszeit ist auf der Parkscheibe zutreffend einzustellen und darf bis zur Wegfahrt nicht mehr verändert werden. Ausgenommen sind Anwohnende und Geschäftsbetriebe gemäss Artikel 2 der Parkkartenvorschriften über das unbeschränkte Parkieren in Blauen Zonen (Parkkartenvorschriften vom 27.11.2011, mit Änderung vom 1.1.2013) und Inhaber von Tages- und Schichtbewilligungen:
Gubelstrasse, zwischen der Gubelhangstrasse und der Hofwiesenstrasse

Baumackerstrasse
Einbahnverkehr

Der Verkehr mit Fahrzeugen ist verboten, ausgenommen der Verkehr mit Fahr- und Motorfahrrädern:
von der Hofwiesen- nach der Gubelhangstrasse.
von der Gubelhang- nach der Schulstrasse.

Die Verkehrsvorschriften werden mit dem Aufstellen der Signale rechtsverbindlich.

Es werden aufgehoben:

Gubelstrasse

In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 31.5.1991: Parkflächen «Blaue Zone». Das Parkieren von Motorwagen ist an Werktagen von 8.00 bis 19.00 Uhr nur für eine bestimmte Zeit gemäss örtlicher Signalisation bzw. Markierung und der hinter der Frontscheibe des Fahrzeuges anzubringenden Parkscheibe für die «Blaue Zone» gestattet. Die Ankunftszeit ist auf der Parkscheibe zutreffend einzustellen und darf bis zur Wegfahrt nicht mehr verändert werden. Ausgenommen sind Anwohnende und Geschäftsbetriebe gemäss Artikel 2 der Parkkartenvorschriften über das unbeschränkte Parkieren in Blauen Zonen (Parkkartenvorschriften vom 17.4.1986) und Inhaber von Tages- und Schichtbewilligungen: Gubelstrasse
In der Verfügung des Vorstehers des Polizeidepartements vom 20.5.2016: Einbahnverkehr. Der Verkehr mit Fahrzeugen ist verboten: von der Schul- nach der Gubelhangstrasse und von der Gubelhang- nach der Hofwiesenstrasse.

Baumackerstrasse

In der Verfügung des Polizeivorstands vom 28.6.1969: Einbahnverkehr. Der Verkehr mit Fahrzeugen ist in Richtung von der Hofwiesenstrasse nach dem Hause Nr. 18 verboten.
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 13.5.1985: Einbahnverkehr. Die im Städtischen Amtsblatt vom 28.6.1969 veröffentlichte Verkehrsvorschrift: "Der Verkehr mit Fahrzeugen ist in Richtung von der Hofwiesenstrasse nach dem Hause Nr. 18 verboten" wird mit dem Zusatz "ausgenommen ist der Verkehr mit Fahr und Motorfahrrädern zwischen der Schulstrasse und dem Hause Nr. 18" ergänzt.

Gegen diese Anordnung kann beim Stadtrat (Postfach, 8022 Zürich) innert 30 Tagen ein schriftliches Begehren um Neubeurteilung gestellt werden. Das Begehren muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die Verfahrenskosten sind von der unterliegenden Partei zu tragen.

Die Unterlagen zu den Verkehrsvorschriften sind im Anhang einsehbar.