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Amtliche Mitteilung

Nummer: 2022/0373, 29.06.2022

Permanente Verkehrsvorschriften, Kreis 5

Für nachstehenden Verkehrsweg ergeht zwecks Verbesserung der Parkierungssituation für Fahr- und Motorfahrräder folgende Verkehrsvorschrift:

Josefstrasse
Parkflächen

a. Das Stehenlassen von Fahr- und Motorfahrrädern ist gestattet:
auf dem südwestlichen Fahrbahnrand entlang dem Haus Nr. 105, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.
b. Das Stehenlassen von Personenwagen ist gestattet, Montag bis Samstag von 9.00 bis 20.00 Uhr, aber nur bis 120 Minuten und auf Parkuhrfeldern gegen Gebühr:
auf dem südwestlichen Fahrbahnrand entlang dem Haus Nr. 107, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Die Verkehrsvorschriften werden mit dem Aufstellen der Signale, beziehungsweise mit dem Anbringen der Markierungen, rechtsverbindlich.

Es werden aufgehoben:

Josefstrasse

In der Verfügung des Vorstehers des Polizeidepartements vom 1.4.2011: Parkflächen.
Das Stehenlassen von Fahrzeugen ist gestattet Montag bis Freitag von 8.00 bis 19.00, Samstag von 8.00 bis 16.00 Uhr, aber nur bis 120 Minuten und auf Parkuhrfeldern gegen Gebühr: auf dem südwestlichen Fahrbahnrand entlang den Häusern Nrn. 107 und 105.

Gegen diese Anordnung kann beim Stadtrat (Postfach, 8022 Zürich) innert 30 Tagen ein schriftliches Begehren um Neubeurteilung gestellt werden. Das Begehren muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die Verfahrenskosten sind von der unterliegenden Partei zu tragen.

Die Unterlagen zu den Verkehrsvorschriften sind im Anhang einsehbar.