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Amtliche Mitteilung

Nummer: 2022/0389, 15.06.2022

Permanente Verkehrsvorschriften, Kreis 10

Koordiniert mit der Planauflage des Strassenbauprojekts des Tiefbauamts der Stadt Zürich gemäss § 16 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1) ergehen für nachstehende Ver-kehrswege zwecks Umsetzung der Velovorzugsroute Höngg folgende Verkehrsvorschriften:

Zone mit Parkierungsverbot, Kreis 10

Das Parkieren (Aufstellen zu anderen Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten, ausgenommen auf den Parkfeldern gemäss örtlicher Markierung und Signalisation:

Zone «Ackerstein» innerhalb Hönggerstrasse (Teilstück Limmattal- bis Breitensteinstrasse) / Breitensteinstrasse / Strasse Am Wasser (Teilstück Breitensteinstrasse bis Tobeleggweg) / Tobeleggweg (Teilstück Strasse Am Wasser bis Bäulistrasse) / Bäulistrasse (inkl., Teilstück Tobeleggweg bis Bauherrenstrasse) / Bauherrenstrasse (inkl.) / Am Wettingertobel (Teilstück Bauherren- bis Limmattalstrasse) / Limmattalstrasse (Teilstück Strasse Am Wettingertobel bis Hönggerstrasse),

umfassend die Strassenzüge:

– Ackersteinstrasse
– Bauherrenstrasse
– Bäulistrasse, Teilstück Am Wasser bis Bauherrenstrasse und Teilstück Ackersteinstrasse     bis Limmattalstrasse
– Chorherrenweg
– Grossmannstrasse
– Strasse Im Sydefädeli
– Tobeleggstrasse

Ackersteinstrasse
Parkflächen «Blaue Zone», Postleitzahlkreis 8049

Das Parkieren von Motorwagen ist an Werktagen von 8.00 bis 19.00 Uhr nur für eine bestimmte Zeit gemäss örtlicher Signalisation bzw. Markierung und der hinter der Frontscheibe des Fahrzeuges anzubringenden Parkscheibe für die «Blaue Zone» gestattet. Die Ankunftszeit ist auf der Parkscheibe zutreffend einzustellen und darf bis zur Wegfahrt nicht mehr verändert werden. Ausgenommen sind Anwohnende und Geschäftsbetriebe gemäss Artikel 2 der Parkkartenvorschriften über das unbeschränkte Parkieren in Blauen Zonen (Parkkartenvorschriften vom 27.11.2011, mit Änderung vom 1.1.2013) und Inhabende von Tages- und Schichtbewilligungen:
bei den Liegenschaften Nrn. 10 und 12,
von der Liegenschaft Nr. 178 (inkl.) bis zum Meierhofplatz.

Parkflächen

Das Stehenlassen von Motorfahrrädern und Fahrrädern ist gestattet:
auf dem nördlichen Fahrbahnrand
bei der Liegenschaft Nr. 10,
bei den Liegenschaften Nrn. 178 und 186, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Reinhold-Frei-Strasse
Kein Vortritt

Der Vortritt wird aufgehoben:
bei der Einmündung in die Riedhofstrasse.

Riedhofstrasse
Parkflächen

Das Stehenlassen von Motorfahrrädern und Fahrrädern ist gestattet:
auf dem südlichen Fahrbahnrand
bei den Liegenschaften Nrn. 100 und 104,
gegenüber den Liegenschaften Nrn. 374/378, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Wieslergasse
Kein Vortritt

Der Vortritt wird aufgehoben:
bei der nördlichen Einmündung in die Riedhofstrasse,
bei der südlichen Einmündung in die Riedhofstrasse.

Die Verkehrsvorschriften werden mit dem Aufstellen der Signale, beziehungsweise mit dem Anbringen der Markierungen, rechtsverbindlich.

Es werden aufgehoben:

Ackersteinstrasse

In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 12.10.1966: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu anderen Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem talseitigen Fahrbahnrand zwischen der Liegenschaft Nr. 185 und der Tobeleggstrasse.
In der Verfügung des Vorstehers des Polizeiamtes vom 22.2.1995: Parkflächen «Blaue Zone», Postleitzahl 8049. Das Parkieren von Motorwagen ist an Werktagen von 8.00 bis 19.00 Uhr nur für eine bestimmte Zeit gemäss örtlicher Signalisation bzw. Markierung und der hinter der Frontscheibe des Fahrzeuges anzubringenden Parkscheibe für die «Blaue Zone» gestattet. Die Ankunftszeit ist auf der Parkscheibe zutreffend einzustellen und darf bis zur Wegfahrt nicht mehr verändert werden. Ausgenommen sind Anwohnende und Geschäftsbetriebe gemäss Artikel 2 der Parkkartenvorschriften über das unbeschränkte Parkieren in Blauen Zonen (Parkkartenvorschriften vom 17.4.1986) und Inhaber/Inhaberinnen von Tages- und Schichtbewilligungen. Alle anderen bestehenden örtlichen Signalisationen betreffend den ruhenden Verkehr – Halte- und Parkierungsverbote, Parkieren gegen Gebühr (Parkuhren) – bleiben unverändert in Kraft: Ackersteinstrasse.

In der Verfügung des Vorstehers des Polizeidepartements vom 12.2.1996: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu anderen Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem talseitigen Fahrbahnrand zwischen der Tobeleggstrasse und dem Tobeleggweg.
In der Verfügung des Vorstehers des Polizeidepartements vom 28.6.2010: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu anderen Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem talseitigen Fahrbahnrand zwischen dem Haus Nr. 209 und dem Chillesteig.
In der Verfügung der Vorsteherin des Sicherheitsdepartements vom 14.8.2018: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu anderen Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem nordöstlichen Fahrbahnrand zwischen den Häusern Nr. 10 (inkl.) und Nr. 20 (inkl.), gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Bauherrenstrasse

In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 19.5.1976: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu anderen Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem bergseitigen Fahrbahnrand zwischen der Tobeleggstrasse und dem Rebstockweg, zwischen dem Rebstockweg und dem Cillesteig, zwischen dem Chillesteig und der Strasse Am Wettingertobel, auf dem talseitigen Fahrbahnrand zwischen der Strasse Am Wettingertobel und dem Chillesteig.

Bäulistrasse

In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 10.2.1966: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu anderen Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf beiden Fahrbahnrändern zwischen der Strasse Am Wasser und der Einmündung Bauherren-/Tobeleggstrasse.
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 08.3.1994: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu anderen Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf beiden Fahrbahnrändern zwischen dem Eingang beim Hause Nr. 50 und dem Fussweg, Höhe Liegenschaft Nr. 55 (inkl.).
In der Verfügung der Vorsteherin des Polizeidepartements vom 25.7.2000: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu anderen Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem talseitigen Fahrbahnrand bei der Einmündung in die Limmattalstrasse, auf einer Länge von rund 5 m, gemäss örtlicher Markierung.

Grossmannstrasse

In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 7.8.1974: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu anderen Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem Kehrplatz beim Hause Nr. 34.

Im Sydefädeli

In der Verfügung des Vorstehers des Polizeiamtes vom 7.12.1993: Parkflächen «Blaue Zone», Postleitzahl 8037. Das Parkieren von Motorwagen ist an Werktagen von 8.00 bis 19.00 Uhr nur für eine bestimmte Zeit gemäss örtlicher Signalisation bzw. Markierung und der hinter der Frontscheibe des Fahrzeuges anzubringenden Parkscheibe für die «Blaue Zone» gestattet. Die Ankunftszeit ist auf der Parkscheibe zutreffend einzustellen und darf bis zur Wegfahrt nicht mehr verändert werden. Ausgenommen sind Anwohnende und Geschäftsbetriebe gemäss Artikel 2 der Parkkartenvorschriften über das unbeschränkte Parkieren in Blauen Zonen (Parkkartenvorschriften vom 17.4.1986) und Inhaber/Inhaberinnen von Tages- und Schichtbewilligungen. Alle anderen bestehenden örtlichen Signalisationen betreffend den ruhenden Verkehr – Halte- und Parkierungsverbote, Parkieren gegen Gebühr (Parkuhren) – bleiben unverändert in Kraft: Im Sydefädeli.

Riedhofstrasse

In der Verfügung des Vorstehers des Polizeiamtes vom 22.2.1995: Parkflächen «Blaue Zone», Postleitzahl 8049. Das Parkieren von Motorwagen ist an Werktagen von 8.00 bis 19.00 Uhr nur für eine bestimmte Zeit gemäss örtlicher Signalisation bzw. Markierung und der hinter der Frontscheibe des Fahrzeuges anzubringenden Parkscheibe für die «Blaue Zone» gestattet. Die Ankunftszeit ist auf der Parkscheibe zutreffend einzustellen und darf bis zur Wegfahrt nicht mehr verändert werden. Ausgenommen sind Anwohnende und Geschäftsbetriebe gemäss Artikel 2 der Parkkartenvorschriften über das unbeschränkte Parkieren in Blauen Zonen (Parkkartenvorschriften vom 17.4.1986) und Inhaber/Inhaberinnen von Tages- und Schichtbewilligungen. Alle anderen bestehenden örtlichen Signalisationen betreffend den ruhenden Verkehr – Halte- und Parkierungsverbote, Parkieren gegen Gebühr (Parkuhren) – bleiben unverändert in Kraft: Riedhofstrasse.

Tobeleggstrasse

In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 10.2.1966: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu anderen Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem südlichen Fahrbahnrand zwischen der Zufahrtsrampe zur Liegenschaft Nr. 14 und der Einmündung Ackersteinstrasse.
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 26.11.1982: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu anderen Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem südlichen Fahrbahnrand zwischen der Bauherrenstrasse und der Liegenschaft Nr. 14.

Gegen diese Anordnung kann beim Stadtrat (Postfach, 8022 Zürich) innert 30 Tagen ein schriftliches Begehren um Neubeurteilung gestellt werden. Das Begehren muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die Verfahrenskosten sind von der unterliegenden Partei zu tragen. Die Rechtsmittelfrist beginnt erst mit der koordinierten Publikation des Strassenprojekts gemäss §16 StrG im Kantonalen Amtsblatt vom 17.6.2022 zu laufen.

Unterlagen zum Strassenbauprojekt und den Verkehrsvorschriften sind ab Beginn der Rechtsmittelfrist während 30 Tagen unter www.stadt-zuerich.ch/planauflagen sowie im 4. Stock des Tiefbauamts der Stadt Zürich öffentlich einsehbar (Werdmühleplatz 3, Amtshaus V; jeweils von Mo.-Do. von 07-18 Uhr sowie am Fr. von 07-17 Uhr).