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Amtliche Mitteilung

Nummer: 2022/0393, 15.06.2022

Permanente Verkehrsvorschriften, Kreis 5

Für nachstehende Verkehrswege ergehen zur Unterbindung von unerwünschtem Durchgangsverkehr von schweren Motorwagen und Gesellschaftswagen sowie zur Verhinderung von übermässigem Strassenlärm folgende Verkehrsvorschriften:

Förrlibuckstrasse
Fahrverbot

Der Verkehr mit schweren Motorwagen und Gesellschaftswagen ist in beide Fahrtrichtungen verboten, ausgenommen Zubringerdienst:
zwischen der Hardturmstrasse West und der Duttweilerstrasse, gemäss örtlicher Signalisation.

Hardturmstrasse
Fahrverbot

Der Verkehr mit schweren Motorwagen und Gesellschaftswagen ist in beide Fahrtrichtungen verboten, ausgenommen Zubringerdienst:
zwischen der Bernerstrasse Süd und der Förrlibuckstrasse Ost, gemäss örtlicher Signalisation.

Gemeinsamer Rad-/Fussweg

Als gemeinsamer Rad-/Fussweg wird bezeichnet:
der nördliche Fussweg zwischen dem Haus Nr. 417 und der Pfingstweidbrücke, gemäss örtlicher Signalisation.

Die Verkehrsvorschriften werden mit dem Aufstellen der Signale rechtsverbindlich.

Es werden aufgehoben:

Förrlibuckstrasse

In der Verfügung des Vorstehers des Polizeidepartements vom 21.6.1976: Fahranordnung. Das Linksabbiegen ist verboten, bei der nordwestlichen Einmündung der Förrlibuckstrasse/Sportweg in das östliche Teilstück der Förrlibuckstrasse.

Hardturmstrasse

In der Verfügung des Vorstehers des Polizeidepartements vom 6.6.2016: Gemeinsamer Rad-/Fussweg. Als gemeinsamer Rad-/Fussweg wird bezeichnet: der nördliche Fussweg zwischen der westlichen Einmündung der Förrlibuckstrasse und der Pfingstweidbrücke, gemäss örtlicher Signalisation.
Die Verfügung der Vorsteherin des Polizeidepartements vom 5.3.2020: Fahrverbot. Der Verkehr mit Lastwagen ist von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr verboten, stadteinwärts von der Bernerstrasse Süd nach der Förrlibuckstrasse Ost, gemäss örtlicher Signalisation.

Gegen diese Anordnung kann beim Stadtrat (Postfach, 8022 Zürich) innert 30 Tagen ein schriftliches Begehren um Neubeurteilung gestellt werden. Das Begehren muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die Verfahrenskosten sind von der unterliegenden Partei zu tragen.

Die Unterlagen zu den Verkehrsvorschriften sind im Anhang einsehbar.