Amtliche Mitteilung
Nummer: 2022/0408, 29.06.2022
Permanente Verkehrsvorschriften, Kreis 4
Für nachstehende Verkehrswege ergehen zwecks Verbesserung der Netzqualität für den Veloverkehr folgende Verkehrsvorschriften:
Magnusstrasse
Einbahnverkehr
Der Verkehr mit Fahrzeugen ist verboten, ausgenommen der Verkehr mit Fahr- und Motorfahrrädern:
von der Brauer- nach der Sihlhallenstrasse.
Rolandstrasse
Einbahnverkehr
Der Verkehr mit Fahrzeugen ist verboten, ausgenommen der Verkehr mit Fahr- und Motorfahrrädern:
von der Lang- nach der Magnusstrasse.
Sihlhallenstrasse
Einbahnverkehr
Der Verkehr mit Fahrzeugen ist verboten, ausgenommen der Verkehr mit Fahr- und Motorfahrrädern:
von der Langstrasse nach dem Haus Nr. 7 (inkl.).
Die Verkehrsvorschriften werden mit dem Aufstellen der Signale rechtsverbindlich.
Es werden aufgehoben:
Magnusstrasse
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 18.4.1957: Auf der Magnusstrasse ist der Verkehr mit Fahrzeugen in der Richtung von der Brauerstrasse nach der Sihlhallenstrasse verboten.
Rolandstrasse
In der Verfügung des Polizeivorstands vom 18.4.1957: Auf der Rolandstrasse ist der Verkehr mit Fahrzeugen in der Richtung von der Lang- nach der Magnusstrasse verboten.
Sihlhallenstrasse
In der Verfügung des Polizeivorstands vom 26.1.1995: Einbahnverkehr. Der Verkehr mit Fahrzeugen ist verboten: von der Langstrasse nach dem Hause Nr. 7 (inkl.) von 3.00 bis 22.00 Uhr.
Gegen diese Anordnung kann beim Stadtrat (Postfach, 8022 Zürich) innert 30 Tagen ein schriftliches Begehren um Neubeurteilung gestellt werden. Das Begehren muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die Verfahrenskosten sind von der unterliegenden Partei zu tragen.
Die Unterlagen zu den Verkehrsvorschriften sind im Anhang einsehbar.
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