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Amtliche Mitteilung

Nummer: 2022/0423, 29.06.2022

Permanente Verkehrsvorschriften, Kreis 6

Für nachstehenden Verkehrsweg ergeht zur Sicherstellung einer Parkierungsmöglichkeit für gehbehinderte Fahrzeugführende folgende Verkehrsvorschrift:

Milchbuckstrasse
Parkplatz für gehbehinderte Fahrzeugführende

Als Parkplatz für gehbehinderte Fahrzeugführende wird folgende Fläche bezeichnet:
der südliche Fahrbahnrand auf Höhe der Liegenschaft Nr. 56, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Die Verkehrsvorschrift wird mit dem Aufstellen des Signals, beziehungsweise mit dem Anbringen der Markierung, rechtsverbindlich.

Gegen diese Anordnung kann beim Stadtrat (Postfach, 8022 Zürich) innert 30 Tagen ein schriftliches Begehren um Neubeurteilung gestellt werden. Das Begehren muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die Verfahrenskosten sind von der unterliegenden Partei zu tragen.

Die Unterlagen zu der Verkehrsvorschrift sind im Anhang einsehbar. Darin befindet sich ein Übersichtsplan. Verbindlich für die Verkehrsvorschriften ist der Verfügungstext.