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Amtliche Mitteilung

Nummer: 2022/0471, 20.07.2022

Temporäre Verkehrsvorschriften, Kreis 5

Wegen Kanal-, Werkleitungs- und Strassenbauarbeiten ergehen für die nachgenannten Strassen etappenweise ab 8. August 2022 bis Ende Juni 2023 folgende Verkehrsvorschriften:

Heinrichstrasse
Einbahnverkehr

Der Verkehr mit Fahrzeugen ist verboten, ausgenommen ist der Verkehr mit Velos/Mofas:
von der Ottostrasse nach der Hardstrasse.

Ottostrasse
Einbahnverkehr (temporäre Aufhebung)

Die nachstehende Verfügung vom 2.11.1998 wird temporär während der Bauzeit aufgehoben:

Die Verfügungen des Vorstehers des Polizeidepartements vom 14. November 1967: Einbahnverkehr. Der Verkehr mit Fahrzeugen ist in Richtung von der Heinrichstrasse nach der Limmatstrasse verboten, wird mit dem Zusatz: Ausgenommen der Verkehr mit Fahr- und Motorfahrrädern, ergänzt.

Die Verkehrsvorschriften werden mit dem Aufstellen der Signale rechtsverbindlich.

Gegen diese Anordnung kann beim Stadtrat (Postfach, 8022 Zürich) innert 30 Tagen nach der Publikation ein schriftliches Begehren um Neubeurteilung gestellt werden. Das Begehren muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die Verfahrenskosten sind von der unterliegenden Partei zu tragen.

Damit die Bauarbeiten termingemäss begonnen werden können, wird Einsprachen die aufschiebende Wirkung entzogen.

Ein Übersichtsplan befindet sich im Anhang. Massgebend ist alleine der Verfügungstext.