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Amtliche Mitteilung

Nummer: 2022/0616, 05.10.2022

Permanente Verkehrsvorschriften, Kreise 1, 3 und 4

Für nachstehende Verkehrswege ergehen zwecks Verbesserung der Parksituation für Fahr- und Motorfahrräder folgende Verkehrsvorschriften:

Lintheschergasse, Kreis 1
Parkflächen

Das Stehenlassen von Fahr- und Motorfahrrädern ist gestattet:
auf dem südöstlichen Fahrbahnrand entlang der Liegenschaft Nr. 10, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Hohensteinweg, Kreis 3
Parkflächen

Das Stehenlassen von Fahr- und Motorfahrrädern ist gestattet:
Auf dem nordwestlichen Fahrbahnrand, von der Strasse zur Einfahrt Spital Triemli an auf einer Strecke von ca. 20 m in südwestlicher Richtung, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Rotachstrasse, Kreis 3
Parkflächen

Das Stehenlassen von Fahr- und Motorfahrrädern ist gestattet:
auf dem nordöstlichen Fahrbahnrand entlang der Liegenschaft Kalkbreitestrasse Nr. 121, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Weststrasse, Kreis 3
Parkflächen

Das Stehenlassen von Fahr- und Motorfahrrädern ist gestattet:
auf dem südwestlichen Fahrbahnrand entlang der Liegenschaft Sihlfeldstrasse Nr. 32, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Hildastrasse, Kreis 4
Parkflächen

Das Stehenlassen von Fahr- und Motorfahrrädern ist gestattet:
auf dem südwestlichen Fahrbahnrand entlang der Liegenschaft Elsastrasse Nr. 15, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Die Verkehrsvorschriften werden mit dem Aufstellen der Signale, beziehungsweise mit dem Anbringen der Markierungen, rechtsverbindlich.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen ab Publikation beim Stadtrat Zürich, Postfach, 8022 Zürich, schriftlich ein Begehren um Neubeurteilung eingereicht werden. Das Begehren muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die Verfahrenskosten sind von der unterliegenden Partei zu tragen.

Die Unterlagen zu den Verkehrsvorschriften sind im Anhang einsehbar. Darin befindet sich ein Übersichtsplan. Verbindlich für die Verkehrsvorschriften ist der Verfügungstext.