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Amtliche Mitteilung

Nummer: 2022/0619, 05.10.2022

Temporäre Verkehrsvorschriften, Kreis 6

Wegen Werkleitungs- und Strassenbauarbeiten im Zusammenhang mit der Sanierung Bucheggtunnel ergeht für die nachgenannte Strasse rückwirkend ab 14. September 2022 bis ungefähr Ende März 2023 folgende Verkehrsvorschrift:

Bucheggstrasse
Fussweg

Als «Fussweg, Velo gestattet» wird bezeichnet:
der südliche Fussweg zwischen der Bucheggstrasse Nr. 84 und der Guggachstrasse Nr. 57.

Die Verkehrsvorschrift wird mit dem Aufstellen der Signale, beziehungsweise mit dem Anbringen der Markierungen, rechtsverbindlich.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen ab Publikation beim Stadtrat Zürich, Postfach, 8022 Zürich, schriftlich ein Begehren um Neubeurteilung eingereicht werden. Das Begehren muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die Verfahrenskosten sind von der unterliegenden Partei zu tragen.

Damit die Bauarbeiten termingemäss weitergeführt werden können, wird Einsprachen die aufschiebende Wirkung entzogen.

Ein Übersichtsplan ist im Anhang einsehbar. Verbindlich für die Verkehrsvorschrift ist der Verfügungstext.