Mobile Menu

Global Navigation

Amtliche Mitteilung

Nummer: 2022/0620, 12.10.2022

Permanente Verkehrsvorschriften, Kreis 4

Koordiniert mit der Planauflage des Strassenbauprojekts «Eichbühlstrasse» des Tiefbauamts der Stadt Zürich gemäss § 16 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1) ergehen für nachstehende Verkehrswege folgende Verkehrsvorschriften:

Eichbühlstrasse
Parkflächen «Blaue Zone», Postleitzahlkreis 8004

Das Parkieren von Motorwagen ist an Werktagen von 8.00 bis 19.00 Uhr nur für eine bestimmte Zeit gemäss örtlicher Signalisation bzw. Markierung und der hinter der Frontscheibe des Fahrzeuges anzubringenden Parkscheibe für die «Blaue Zone» gestattet. Die Ankunftszeit ist auf der Parkscheibe zutreffend einzustellen und darf bis zur Wegfahrt nicht mehr verändert werden. Ausgenommen sind Anwohnende und Geschäftsbetriebe gemäss Artikel 2 der Parkkartenvorschriften über das unbeschränkte Parkieren in Blauen Zonen (Parkkartenvorschriften vom 27.11.2011, mit Änderung vom 1.1.2013) und Inhabende von Tages- und Schichtbewilligungen:
zwischen der Knüslistrasse und der Hardstrasse, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Parkierungsverbot

Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen ist verboten:
auf dem südwestlichen Fahrbahnrand entlang den Liegenschaften Nrn. 27 und 25 (inkl.), gemäss örtlicher Markierung.

Knüslistrasse
Parkflächen

Das Stehenlassen von Motorrädern, Motorfahrrädern und Fahrrädern ist gestattet:
auf dem südöstlichen Fahrbahnrand entlang der Liegenschaft Nr. 17, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Die Verkehrsvorschriften werden mit dem Aufstellen der Signale, beziehungsweise mit dem Anbringen der Markierungen, rechtsverbindlich.

Es werden aufgehoben:

Eichbühlstrasse

In der Verfügung des Polizeivorstands vom 18.5.1984: Halteverbot. Jedes freiwillige Halten ist verboten: auf dem südwestlichen Fahrbahnrand zwischen der Herdernstrasse und dem Hause Nr. 69, zwischen dem Hause Nr. 65 und dem Hauseingang Nr. 59.
In der Verfügung des Polizeivorstands vom 2.5.1988: Halteverbot. Jedes freiwillige Halten ist verboten: auf dem südwestlichen Fahrbahnrand zwischen dem Fussgängerstreifen und dem Eingang des Hauses Nr. 19 auf einer Länge von rund 10 m.
In der Verfügung des Vorstehers des Sicherheitsdepartements vom 16.7.2012: Parkflächen «Blaue Zone», Postleitzahlkreis 8004. Das Parkieren von Motorwagen ist an Werktagen von 8.00 bis 19.00 Uhr nur für eine bestimmte Zeit gemäss örtlicher Signalisation bzw. Markierung und der hinter der Frontscheibe des Fahrzeuges anzubringenden Parkscheiben für die Blaue Zone gestattet. Die Ankunftszeit ist auf der Parkscheibe zutreffend einzustellen und darf bis zur Wegfahrt nicht mehr verändert werden. Ausgenommen sind Anwohnende und Geschäftsbetriebe gemäss Artikel 2 der Parkkartenvorschriften über das unbeschränkte Parkieren in Blauen Zonen (Parkkartenvorschriften vom 17.4.1986) sowie die Inhaber von Tages- oder Schichtbewilligungen. Alle anderen bestehenden örtlichen Signalisationen betreffend den ruhenden Verkehr – Halte- und Parkierungsverbote, Parkieren gegen Gebühr (Parkuhren) – bleiben unverändert in Kraft: Eichbühlstrasse.
In der Verfügung der Vorsteherin des Sicherheitsdepartements vom 18.10.2019: Parkplatz für gehbehinderte Fahrzeugführende. Als Parkplatz für gehbehinderte Fahrzeugführende wird folgende Fläche bezeichnet, auf dem südwestlichen Fahrbahnrand entlang der Liegenschaft Nr. 19, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen beim Stadtrat Zürich, Postfach, 8022 Zürich, schriftlich ein Begehren um Neubeurteilung eingereicht werden. Das Begehren muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die Verfahrenskosten sind von der unterliegenden Partei zu tragen. Die Rechtsmittelfrist beginnt erst mit der koordinierten Publikation des Strassenprojekts gemäss §16 StrG im Kantonalen Amtsblatt vom 14.10.2022 zu laufen.

Unterlagen zum Strassenbauprojekt und den Verkehrsvorschriften sind ab Beginn der Rechtsmittelfrist während 30 Tagen unter www.stadt-zuerich.ch/planauflagen sowie im 4. Stock des Tiefbauamts der Stadt Zürich öffentlich einsehbar (Werdmühleplatz 3, Amtshaus V; jeweils von Mo.-Do. von 07-18 Uhr sowie am Fr. von 07-17 Uhr). In den Unterlagen zu den Verkehrsvorschriften befindet sich ein Übersichtsplan. Verbindlich für die Verkehrsvorschriften ist der Verfügungstext.