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Amtliche Mitteilung

Nummer: 2022/0655, 26.10.2022

Permanente Verkehrsvorschriften, Kreis 9

Koordiniert mit der Planauflage des Strassenbauprojekts «Flurstrasse» des Tiefbauamts der Stadt Zürich gemäss § 16 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1) ergehen für nachstehende Verkehrswege folgende Verkehrsvorschriften:

Zone mit Geschwindigkeitsbeschränkung (Tempo 30)

Die Höchstgeschwindigkeit in der Zone «Bachwiesen» wird auf 30 km/h beschränkt und umfasst die Strassenzüge:

  • Flurstrasse, Teilstück Haus Nr. 130 bis Rautistrasse
  • Freilagerstrasse

Die Verkehrsvorschriften werden mit dem Aufstellen der Signale, beziehungsweise mit dem Anbringen der Markierungen, rechtsverbindlich.

Es werden aufgehoben:

Flurstrasse

In der Verfügung des Vorstehers des Sicherheitsdepartements vom 6.10.1994: Parkflächen «Blaue Zone», Postleitzahlkreis 8047. Das Parkieren von Motorwagen ist an Werktagen von 8.00 bis 19.00 Uhr nur für eine bestimmte Zeit gemäss örtlicher Signalisation bzw. Markierung und der hinter der Frontscheibe des Fahrzeuges anzubringenden Parkscheiben für die Blaue Zone gestattet. Die Ankunftszeit ist auf der Parkscheibe zutreffend einzustellen und darf bis zur Wegfahrt nicht mehr verändert werden. Ausgenommen sind Anwohnende und Geschäftsbetriebe gemäss Artikel 2 der Parkkartenvorschriften über das unbeschränkte Parkieren in Blauen Zonen (Parkkartenvorschriften vom 17.4.1986) sowie die Inhaber von Tages- oder Schichtbewilligungen. Alle anderen bestehenden örtlichen Signalisationen betreffend den ruhenden Verkehr – Halte- und Parkierungsverbote, Parkieren gegen Gebühr (Parkuhren) – bleiben unverändert in Kraft: Flurstrasse, zwischen Liegenschaft Nr. 89 und Nr. 130.
In der Verfügung des Vorstehers des Sicherheitsdepartements vom 22.8.2013: Höchstgeschwindigkeit. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit wird auf 30 km/h herabgesetzt, zwischen der Freilager- und Rautistrasse.

Freilagerstrasse

In der Verfügung des Vorstehers des Sicherheitsdepartements vom 22.8.2013: Höchstgeschwindigkeit. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit wird auf 30 km/h herabgesetzt.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen beim Stadtrat Zürich, Postfach, 8022 Zürich, schriftlich ein Begehren um Neubeurteilung eingereicht werden. Das Begehren muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die Verfahrenskosten sind von der unterliegenden Partei zu tragen. Die Rechtsmittelfrist beginnt erst mit der koordinierten Publikation des Strassenprojekts gemäss §16 StrG im Kantonalen Amtsblatt vom 28.10.2022 zu laufen.

Unterlagen zum Strassenbauprojekt und den Verkehrsvorschriften sind ab Beginn der Rechtsmittelfrist während 30 Tagen unter www.stadt-zuerich.ch/planauflagen sowie im 4. Stock des Tiefbauamts der Stadt Zürich öffentlich einsehbar (Werdmühleplatz 3, Amts-haus V; jeweils von Mo.-Do. von 07-18 Uhr sowie am Fr. von 07-17 Uhr). In den Unterlagen zu den Verkehrsvorschriften befindet sich ein Übersichtsplan. Verbindlich für die Verkehrsvorschriften ist der Verfügungstext.