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Amtliche Mitteilung

Nummer: 2022/0668, 02.11.2022

Permanente Verkehrsvorschriften, Kreis 7

Für nachstehenden Verkehrsweg ergeht zur Aufwertung des Kreuzplatzes folgende Verkehrsvorschrift:

Kreuzplatz
Fahrverbot

Der Verkehr mit Motorwagen, Motorrädern und Motorfahrrädern ist verboten, ausgenommen Zubringerdienst:
auf der unbenannten Strasse zwischen dem Zeltweg und der Kreuzbühlstrasse.

Die Verkehrsvorschrift wird mit dem Aufstellen des Signals rechtsverbindlich.

Es wird aufgehoben:

Kreuzplatz (unbenannte Strasse zwischen dem Zeltweg und der Kreuzbühlstrasse)

Die Verfügung des Polizeivorstandes vom 12.5.1972: Parkflächen. Das Stehenlassen von Fahrzeugen ist gestattet (Längsparkierung) Montag bis Freitag von 8.00 bis 19.00, Samstag von 8.00 bis 17.00 Uhr, aber nur bis 60 Minuten und auf Parkuhrfeldern gegen Gebühr: auf dem südöstlichen Fahrbahnrand.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen ab Publikation beim Stadtrat Zürich, Postfach, 8022 Zürich, schriftlich ein Begehren um Neubeurteilung eingereicht werden. Das Begehren muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die Verfahrenskosten sind von der unterliegenden Partei zu tragen.

Die Unterlagen zu den Verkehrsvorschriften sind Anhang einsehbar. Darin befindet sich ein Übersichtsplan. Verbindlich für die Verkehrsvorschriften ist der Verfügungstext.