Amtliche Mitteilung
Nummer: 2022/0670, 02.11.2022
Permanente Verkehrsvorschriften, Kreis 12
Für nachstehenden Verkehrsweg ergeht zu Gunsten von gehbehinderten Fahrzeugführenden folgende Verkehrsvorschrift:
Luchswiesenstrasse
Parkplatz für gehbehinderte Fahrzeugführende
Als Parkplatz für gehbehinderte Fahrzeugführende wird folgende Fläche bezeichnet:
der nordwestliche Fahrbahnrand auf Höhe der Liegenschaft Nr. 25, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.
Die Verkehrsvorschrift wird mit dem Aufstellen des Signals, beziehungsweise mit dem Anbringen der Markierung, rechtsverbindlich.
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen ab Publikation beim Stadtrat Zürich, Postfach, 8022 Zürich, schriftlich ein Begehren um Neubeurteilung eingereicht werden. Das Begehren muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die Verfahrenskosten sind von der unterliegenden Partei zu tragen.
Die Unterlagen zu der Verkehrsvorschrift sind im Anhang einsehbar. Darin befindet sich ein Übersichtsplan. Verbindlich für die Verkehrsvorschrift ist der Verfügungstext.
Rubrik | 12 Verkehrsvorschriften |
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