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Amtliche Mitteilung

Nummer: 2022/0671, 02.11.2022

Permanente Verkehrsvorschriften, Kreis 4

Für nachstehende Verkehrswege ergehen zwecks Verbesserung der Parkierungssituation für den Veloverkehr folgende Verkehrsvorschriften:

Bäckerstrasse
Parkflächen

Das Stehenlassen von Fahr- und Motorfahrrädern ist gestattet:
auf dem nordöstlichen Fahrbahnrand
vor der Liegenschaft Nr. 40,
vor der Liegenschaft Badenerstrasse Nr. 18, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Badenerstrasse
Parkflächen

Das Stehenlassen von Fahr- und Motorfahrrädern ist gestattet:
auf dem nördlichen Fahrbahnrand vor der Liegenschaft Nr. 44, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Müllerstrasse
Parkflächen

Das Stehenlassen von Fahr- und Motorfahrrädern ist gestattet:
auf dem nordöstlichen Fahrbahnrand vor den Liegenschaften Nrn. 48 und 72;
auf dem südwestlichen Fahrbahnrand vor der Liegenschaft Nr. 65, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

St. Jakobstrasse
Parkflächen

Das Stehenlassen von Fahr- und Motorfahrrädern ist gestattet:
auf dem nordwestlichen Fahrbahnrand
vor der Liegenschaft Nr. 29,
vor der Liegenschaft Stauffacherstrasse Nr. 41, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Die Verkehrsvorschriften werden mit dem Aufstellen der Signale, beziehungsweise mit dem Anbringen der Markierungen, rechtsverbindlich.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen ab Publikation beim Stadtrat Zürich, Postfach, 8022 Zürich, schriftlich ein Begehren um Neubeurteilung eingereicht werden. Das Begehren muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die Verfahrenskosten sind von der unterliegenden Partei zu tragen.

Die Unterlagen zu den Verkehrsvorschriften sind im Anhang einsehbar. Darin befindet sich ein Übersichtsplan. Verbindlich für die Verkehrsvorschriften ist der Verfügungstext.