Amtliche Mitteilung
Nummer: 2022/0680, 09.11.2022
Permanente Verkehrsvorschriften, Kreis 11
Für nachstehenden Verkehrsweg ergeht zwecks Verbesserung der Parkierungssituation für den Zweiradverkehr folgende Verkehrsvorschrift:
In Böden
Parkflächen
a. Das Stehenlassen von Fahr- und Motorfahrrädern ist gestattet:
auf dem nordöstlichen Fahrbahnrand vor der Liegenschaft Nr. 174;
auf dem südwestlichen Fahrbahnrand vor der Liegenschaft Nr. 173, gemäss örtlicher
Signalisation und Markierung.
b. Das Stehenlassen von Motorrädern ist gestattet:
auf dem nordöstlichen Fahrbahnrand vor der Liegenschaft Nr. 174;
auf dem südwestlichen Fahrbahnrand vor der Liegenschaft Nr. 173, gemäss örtlicher
Signalisation und Markierung.
Die Verkehrsvorschrift wird mit dem Aufstellen der Signale, beziehungsweise mit dem Anbringen der Markierungen, rechtsverbindlich.
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen ab Publikation beim Stadtrat Zürich, Postfach, 8022 Zürich, schriftlich ein Begehren um Neubeurteilung eingereicht werden. Das Begehren muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die Verfahrenskosten sind von der unterliegenden Partei zu tragen.
Die Unterlagen zu den Verkehrsvorschriften sind im Anhang einsehbar. Darin befindet sich ein Übersichtsplan. Verbindlich für die Verkehrsvorschriften ist der Verfügungstext.
Rubrik | 12 Verkehrsvorschriften |
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