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Amtliche Mitteilung

Nummer: 2022/0683, 16.11.2022

Permanente Verkehrsvorschriften, Kreis 5

Koordiniert mit der Planauflage des Strassenbauprojekts des Tiefbauamts der Stadt Zürich gemäss § 16 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1) ergehen für nachstehende Verkehrswege zur Verbesserung der Verkehrssicherheit für Zufussgehende sowie zur Erhöhung der Aufenthaltsqualität im Quartier folgende Verkehrsvorschriften:

Zone mit Geschwindigkeitsbeschränkung (Begegnungszone)

Die Begegnungszone «Fierz» umfasst:

  • Fierzgasse
  • Heinrichstrasse, Teilstück Ackerstrasse bis Langstrasse
  • Johannesgasse
  • Mattengasse, Teilstück Limmatstrasse bis Johannesgasse

In der Begegnungszone kommen folgende Verkehrsregeln zur Anwendung:

a. Das Signal «Begegnungszone» kennzeichnet Strassen in Wohn- oder Geschäftsbereichen, auf denen die Zufussgehenden und Benützerinnen sowie Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten die ganze Verkehrsfläche benutzen dürfen. Sie sind gegenüber den Fahrzeugführenden vortrittsberechtigt, dürfen jedoch die Fahrzeuge nicht unnötig behindern.
b. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 20 km/h.
c. Das Parkieren ist nur an den durch Signale oder Markierungen gekennzeichneten Stellen erlaubt. Für das Abstellen von Fahrrädern gelten die allgemeinen Vorschriften über das Parkieren.

Heinrichstrasse
Parkflächen

Das Stehenlassen von Motorfahrrädern und Fahrrädern ist gestattet:
auf dem nordwestlichen Fahrbahnrand
entlang der Liegenschaft Langstrasse Nr. 238, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Parkflächen «Blaue Zone», Postleitzahlkreis 8005

Das Parkieren von Motorwagen ist an Werktagen von 8.00 bis 19.00 Uhr nur für eine bestimmte Zeit gemäss örtlicher Signalisation bzw. Markierung und der hinter der Frontscheibe des Fahrzeuges anzubringenden Parkscheibe für die «Blaue Zone» gestattet. Die Ankunftszeit ist auf der Parkscheibe zutreffend einzustellen und darf bis zur Wegfahrt nicht mehr verändert werden. Ausgenommen sind Anwohnende und Geschäftsbetriebe gemäss Artikel 2 der Parkkartenvorschriften über das unbeschränkte Parkieren in Blauen Zonen (Parkkartenvorschriften vom 27.11.2011, mit Änderung vom 1.1.2013) und Inhabende von Tages- und Schichtbewilligungen:
entlang der Liegenschaft Nr. 32,
entlang der Liegenschaften Nrn. 35 und 37,
zwischen den Liegenschaften Nr. 50 und Nr. 54,
entlang der Liegenschaft Nr. 55,
zwischen Langstrasse und Luisenstrasse,
zwischen Luisenstrasse und Gasometerstrasse,
zwischen Gasometerstrasse und Motorenstrasse,
zwischen Motorenstrasse und Quellenstrasse,
zwischen Quellenstrasse und Fabrikstrasse,
zwischen Fabrikstrasse und Röntgenstrasse,
zwischen Röntgenstrasse und Ottostrasse,
zwischen Ottostrasse und Roggenstrasse,
zwischen Roggenstrasse und Hardstrasse, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Die Verkehrsvorschriften werden mit dem Aufstellen der Signale, beziehungsweise mit dem Anbringen der Markierungen, rechtsverbindlich.

Es werden aufgehoben:

Ackerstrasse

In der Verfügung der Vorsteherin des Polizeidepartements vom 28.10.2009: Kein Vortritt. Wegen der Einbahnregelung mit Ausnahme für Fahr- und Motorfahrräder wird der Vortritt aufgehoben, bei der Einmündung in die Konradstrasse.

Fierzgasse

In der Verfügung des Vorstehers des Polizeidepartements vom 14.9.2011: Zone mit Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten, ausgenommen auf den Parkfeldern gemäss örtlicher Markierung und Signalisation, in der Tempo-30-Zone Konrad:
– Fierzgasse.
In der Verfügung des Vorstehers des Polizeidepartements vom 9.11.2015. Zone mit Geschwindigkeitsbeschränkung (Tempo 30). Die Höchstgeschwindigkeit wird auf 30km/h beschränkt. Zone «Konrad» innerhalb der Langstrasse / Limmatstrasse / Sihlquai / nördlich entlang SBB-Areals / Langstrasse, umfassend die Strassenzüge:
– Fierzgasse

Heinrichstrasse

In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 30.11.1988: Halteverbot. Jedes freiwillige Halten ist verboten: auf dem nordöstlichen Fahrbahnrand zwischen der Liegenschaft Nr. 36 und der Ackerstrasse.
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 23.4.1993: Parkflächen «Blaue Zone».
Das Parkieren von Motorwagen ist an Werktagen von 8.00 bis 19.00 Uhr nur für eine bestimmte Zeit gemäss örtlicher Signalisation bzw. Markierung und der hinter der Frontscheibe des Fahrzeuges anzubringenden Parkscheibe für die «Blaue Zone» gestattet. Die Ankunftszeit ist auf der Parkscheibe zutreffend einzustellen und darf bis zur Wegfahrt nicht mehr verändert werden. Ausgenommen sind Anwohnende und Geschäftsbetriebe gemäss Artikel 2 der Parkkartenvorschriften über das unbeschränkte Parkieren in Blauen Zonen (Parkkartenvorschriften vom 17.4.1986) und Inhaber/Inhaberinnen von Tages- und Schichtbewilligungen. Alle anderen bestehenden örtlichen Signalisationen betreffend den ruhenden Verkehr – Halte- und Parkierungsverbote, Parkieren gegen Gebühr (Parkuhren) – bleiben unverändert in Kraft: Heinrichstrasse.
In der Verfügung des Vorstehers des Polizeidepartements vom 14.9.2011: Zone mit Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten, ausgenommen auf den Parkfeldern gemäss örtlicher Markierung und Signalisation, in der Tempo-30-Zone Konrad:
– Heinrichstrasse, Abschnitt Acker- bis Langstrasse.
In der Verfügung des Vorstehers des Polizeidepartements vom 9.11.2015: Zone mit Geschwindigkeitsbeschränkung (Tempo 30). Die Höchstgeschwindigkeit wird auf 30km/h beschränkt. Zone «Konrad» innerhalb der Langstrasse / Limmatstrasse / Sihlquai / nördlich entlang SBB-Areals / Langstrasse, umfassend die Strassenzüge:
– Heinrichstrasse, Abschnitt Acker- bis Langstrasse.

Johannesgasse

In der Verfügung des Vorstehers des Polizeidepartements vom 14.9.2011: Zone mit Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten, ausgenommen auf den Parkfeldern gemäss örtlicher Markierung und Signalisation, in der Tempo-30-Zone Konrad:
– Johannesgasse.
In der Verfügung des Vorstehers des Polizeidepartements vom 9.11.2015. Zone mit Geschwindigkeitsbeschränkung (Tempo 30). Die Höchstgeschwindigkeit wird auf 30km/h beschränkt. Zone «Konrad» innerhalb der Langstrasse / Limmatstrasse / Sihlquai / nördlich entlang SBB-Areals / Langstrasse, umfassend die Strassenzüge:
– Johannesgasse.

Mattengasse

In der Verfügung des Vorstehers des Polizeidepartements vom 14.9.2011: Zone mit Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten, ausgenommen auf den Parkfeldern gemäss örtlicher Markierung und Signalisation, in der Tempo-30-Zone Konrad:
– Mattengasse, Abschnitt Limmatstrasse bis Johannesgasse.
In der Verfügung des Vorstehers des Polizeidepartements vom 9.11.2015. Zone mit Geschwindigkeitsbeschränkung (Tempo 30). Die Höchstgeschwindigkeit wird auf 30km/h beschränkt. Zone «Konrad» innerhalb der Langstrasse / Limmatstrasse / Sihlquai / nördlich entlang SBB-Areals / Langstrasse, umfassend die Strassenzüge:
– Mattengasse, Abschnitt Limmatstrasse bis Johannesgasse.

Gegen diese Anordnung kann beim Stadtrat (Postfach, 8022 Zürich) innert 30 Tagen ein schriftliches Begehren um Neubeurteilung gestellt werden. Das Begehren muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die Verfahrenskosten sind von der unterliegenden Partei zu tragen. Die Rechtsmittelfrist beginnt erst mit der koordinierten Publikation des Strassenprojekts gemäss §16 StrG im Kantonalen Amtsblatt vom 18.11.2022 zu laufen.

Unterlagen zum Strassenbauprojekt und den Verkehrsvorschriften sind ab Beginn der Rechtsmittelfrist während 30 Tagen unter www.stadt-zuerich.ch/planauflagen sowie im 4. Stock des Tiefbauamts der Stadt Zürich öffentlich einsehbar (Werdmühleplatz 3, Amtshaus V; jeweils von Mo.-Do. von 07-18 Uhr sowie am Fr. von 07-17 Uhr). In den Unterlagen zu den Verkehrsvorschriften befindet sich ein Übersichtsplan. Verbindlich für die Verkehrsvorschriften ist der Verfügungstext.