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Amtliche Mitteilung

Nummer: 2022/0767, 14.12.2022

Permanente Verkehrsvorschriften, Kreis 10

Für nachstehenden Verkehrsweg ergeht zur Erhöhung der Verkehrssicherheit und der Aufenthaltsqualität im Quartier folgende Verkehrsvorschrift:

Rosengartenstrasse
Zone mit Geschwindigkeitsbeschränkung (Begegnungszone)

Die Begegnungszone «Rosengartenstrasse» umfasst:

- Rosengartenstrasse, Teilstück Liegenschaft Nr. 48 (inkl.) bis Liegenschaft Nr. 62

In der Begegnungszone kommen folgende Verkehrsregeln zur Anwendung:
a. Das Signal «Begegnungszone» kennzeichnet Strassen in Wohn- oder Geschäftsbereichen, auf denen die Zufussgehenden und Benützenden von fahrzeugähnlichen Geräten die ganze Verkehrsfläche benutzen dürfen. Sie sind gegenüber Fahrzeugführenden vortrittsberechtigt, dürfen jedoch die Fahrzeuge nicht unnötig behindern.
b. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 20 km/h.
c. Das Parkieren ist nur an den durch Signale oder Markierungen gekennzeichneten Stellen erlaubt. Für das Abstellen von Fahrrädern gelten die allgemeinen Vorschriften über das Parkieren.

Die Verkehrsvorschrift wird mit dem Aufstellen der Signale, beziehungsweise mit dem Anbringen der Markierungen, rechtsverbindlich.

Es werden aufgehoben:

Rosengartenstrasse

In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 11.3.1992: Halteverbot. Jedes freiwillige Halten ist verboten: zwischen der Scheffelstrasse und dem Hauseingang des Hauses Nr. 68. Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem nördlichen Fahrbahnrand zwischen der Rötelstrasse und der Zufahrtsrampe (inkl.) beim Hause Nr. 73, zwischen der Liegenschaftsgrenze des Hauses Nr. 71 und der Scheffelstrasse, entlang dem Hause Nr. 51 (Kat.-Nr. 3367) auf einer Länge von rund 30 m; auf dem südlichen Fahrbahnrand zwischen dem Hause Nr. 56 und dem Eingang des Hauses Nr. 60.
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 18.2.1993: Zonen mit Geschwindigkeitsbeschränkung (Tempo 30). Die Höchstgeschwindigkeit wird auf 30 km/h beschränkt. Buchstabe c, Zone innerhalb Rötelstrasse (Teilstück Buchegg- bis Rotbuchstrasse) / Rotbuchstrasse (Teilstück Rötelstrasse bis Nordbrücke) / Nordstrasse (Teilstück Nord- bis Bucheggstrasse) / Bucheggstrasse (Teilstück Rosengarten- bis Rötelstrasse), umfassend die Strassenzüge: Rosengartenstrasse, Liegenschaft Nr. 48 (inkl.) bis Liegenschaft Nr. 62.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen ab Publikation beim Stadtrat Zürich, Postfach, 8022 Zürich, schriftlich ein Begehren um Neubeurteilung eingereicht werden. Das Begehren muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die Verfahrenskosten sind von der unterliegenden Partei zu tragen.

Die Unterlagen zu den Verkehrsvorschriften sind im Anhang einsehbar. Darin befindet sich ein Übersichtsplan. Verbindlich für die Verkehrsvorschriften ist der Verfügungstext.