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Amtliche Mitteilung

Nummer: 2022/0768, 14.12.2022

Permanente Verkehrsvorschriften, Kreis 12

Für nachstehenden Verkehrsweg ergeht zur Anpassung an die aktuellen Bedürfnisse folgende Verkehrsvorschrift:

Heerenwiesen
Fahrverbot

Der Verkehr mit Motorwagen und Motorrädern ist verboten, ausgenommen Zubringerdienst vom Kehrplatz bei der Liegenschaft Nr. 32 her:
zwischen dem baulich abgetrennten Weg entlang dem nordwestlichen Fahrbahnrand der Winterthurerstrasse und dem Kehrplatz bei der Liegenschaft Nr. 32.

Die Verkehrsvorschrift wird mit dem Aufstellen der Signale rechtsverbindlich.

Es wird aufgehoben:

Unbenannter Weg zwischen der Winterthurerstrasse, Liegenschaften Nrn. 559 / 563 und der Strasse Heerenwiesen

In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 30.4.1987: Fahrverbot. Der Verkehr mit Fahrzeugen ist verboten, ausgenommen im Verkehr mit den Häusern Winterthurer-strasse Nrn. 559 und 563 sowie mit Fahrrädern.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen ab Publikation beim Stadtrat Zürich, Postfach, 8022 Zürich, schriftlich ein Begehren um Neubeurteilung eingereicht werden. Das Begehren muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die Verfahrenskosten sind von der unterliegenden Partei zu tragen.

Die Unterlagen zu den Verkehrsvorschriften sind im Anhang einsehbar. Darin befindet sich ein Übersichtsplan. Verbindlich für die Verkehrsvorschriften ist der Verfügungstext.