Amtliche Mitteilung
Nummer: 2022/0770, 14.12.2022
Permanente Verkehrsvorschriften, Kreis 1
Für nachstehenden Verkehrsweg ergeht zwecks Erhöhung der Qualität des Velonetzes folgende Verkehrsvorschrift:
Postrasse
Einbahnverkehr
Der Verkehr mit Fahrzeugen ist verboten, ausgenommen ist der Verkehr mit Fahr- und Motorfahrrädern:
von der Fraumünsterstrasse nach Bahnhofstrasse
Die Verkehrsvorschrift wird mit dem Aufstellen der Signale rechtsverbindlich.
Es wird aufgehoben:
Poststrasse
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 26.10.1974: Einbahnverkehr. Der Verkehr mit Fahrzeugen ist in Richtung von der Fraumünster- nach der Bahnhofstrasse verboten.
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen ab Publikation beim Stadtrat Zürich, Postfach, 8022 Zürich, schriftlich ein Begehren um Neubeurteilung eingereicht werden. Das Begehren muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die Verfahrenskosten sind von der unterliegenden Partei zu tragen.
Die Unterlagen zu den Verkehrsvorschriften sind im Anhang einsehbar. Darin befindet sich ein Übersichtsplan. Verbindlich für die Verkehrsvorschriften ist der Verfügungstext.
Rubrik | 12 Verkehrsvorschriften |
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