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Amtliche Mitteilung

Nummer: 2022/0770, 14.12.2022

Permanente Verkehrsvorschriften, Kreis 1

Für nachstehenden Verkehrsweg ergeht zwecks Erhöhung der Qualität des Velonetzes folgende Verkehrsvorschrift:

Postrasse
Einbahnverkehr

Der Verkehr mit Fahrzeugen ist verboten, ausgenommen ist der Verkehr mit Fahr- und Motorfahrrädern:
von der Fraumünsterstrasse nach Bahnhofstrasse

Die Verkehrsvorschrift wird mit dem Aufstellen der Signale rechtsverbindlich.

Es wird aufgehoben:

Poststrasse

In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 26.10.1974: Einbahnverkehr. Der Verkehr mit Fahrzeugen ist in Richtung von der Fraumünster- nach der Bahnhofstrasse verboten.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen ab Publikation beim Stadtrat Zürich, Postfach, 8022 Zürich, schriftlich ein Begehren um Neubeurteilung eingereicht werden. Das Begehren muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die Verfahrenskosten sind von der unterliegenden Partei zu tragen.

Die Unterlagen zu den Verkehrsvorschriften sind im Anhang einsehbar. Darin befindet sich ein Übersichtsplan. Verbindlich für die Verkehrsvorschriften ist der Verfügungstext.