Amtliche Mitteilung
Nummer: 2022/0778, 14.12.2022
Permanente Verkehrsvorschriften, Kreis 11
1 Die folgende, noch nicht in Rechtskraft erwachsene Verfügung der Vorsteherin des
Sicherheitsdepartements vom 18. August 2022, publiziert am 31. August 2022 (Nr.
2022/0533), wird wiedererwägungsweise aufgehoben:
1.1 «Permanente Verkehrsvorschriften, Kreis 11
Für nachstehenden Verkehrsweg ergeht zwecks Verbesserung der
Verkehrssicherheit folgende Verkehrsvorschrift:
Rässlerweg
Fussweg
Als «Fussweg, Fahrräder gestattet» wird bezeichnet:
der Weg zwischen der Friedheimstrasse und der Strasse Gorwiden;
der Weg zwischen der Strasse Gorwiden und der Schuppisstrasse;
der Weg zwischen der Schuppis- und der Berninastrasse;
gemäss örtlicher Markierung und Signalisation.»
2 Für nachstehenden Verkehrsweg ergeht zwecks Verbesserung der Verkehrssicherheit
folgende Verkehrsvorschrift:
Rässlerweg
Fussweg
Als «Fussweg» wird bezeichnet:
der Weg zwischen der Friedheimstrasse und der Strasse Gorwiden;
der Weg zwischen der Strasse Gorwiden und der Schuppisstrasse;
der Weg zwischen der Schuppis- und der Berninastrasse;
gemäss örtlicher Markierung und Signalisation.
3 Die Verkehrsvorschrift wird mit dem Aufstellen der Signale rechtsverbindlich.
4 Gegen die Ziffer 2 dieser Verfügung kann innert 30 Tagen ab Publikation beim Stadtrat Zürich, Postfach, 8022 Zürich, schriftlich ein Begehren um Neubeurteilung eingereicht werden. Das Begehren muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die
Verfahrenskosten sind von der unterliegenden Partei zu tragen.
5 Die Unterlagen zu der Verkehrsvorschrift sind im Anhang einsehbar. Darin befindet
sich ein Übersichtsplan. Verbindlich für die Verkehrsvorschrift ist der Verfügungstext.
Rubrik | 12 Verkehrsvorschriften |
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