Amtliche Mitteilung
Nummer: 2023/0012, 25.01.2023
Permanente Verkehrsvorschriften, Kreis 10
Für nachstehenden Verkehrsweg wird infolge der Erstellung einer Trottoirüberfahrt folgende Verkehrsvorschrift aufgehoben:
Singlistrasse
In der Verfügung des Vorstehers des Polizeidepartements vom 15.4.1975: Kein Vortritt. Der Rechtsvortritt wird aufgehoben: bei der Einmündung in die Regensdorferstrasse.
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen ab Publikation beim Stadtrat Zürich, Postfach, 8022 Zürich, schriftlich ein Begehren um Neubeurteilung eingereicht werden. Das Begehren muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Wer ein Neubeurteilungsbegehren stellt, muss glaubhaft darlegen, inwieweit ihm oder ihr aufgrund der verfügten Verkehrsanordnung ein persönlicher Nachteil erwächst. Die Verfahrenskosten sind von der unterliegenden Partei zu tragen.
Die Verfügung (inkl. Übersichtsplan zum geplanten Vollzug) und die Unterlagen zu den Verkehrsvorschriften können im Anhang eingesehen werden.
Rubrik | 12 Verkehrsvorschriften |
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