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Amtliche Mitteilung

Nummer: 2023/0014, 25.01.2023

Permanente Verkehrsvorschriften, Kreis 3

Im Zusammenhang mit dem Strassenbauprojekt «Au-/Malzstrasse» des Tiefbauamts der Stadt Zürich (koordinierte Planauflage gemäss § 16 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1) vom 31.8.2011) und anschliessender Projektüberarbeitung ergehen aufgrund der Neugestaltung des Strassenraums folgende Verkehrsvorschriften:

Malzstrasse
Einbahnverkehr

Der Verkehr mit Fahrzeugen ist verboten, ausgenommen ist der Verkehr mit Fahr- und Motorfahrrädern:
von der Austrasse nach der Steinstrasse.

Parkflächen

Das Stehenlassen von Motorrädern, Motorfahrräder und Fahrrädern ist gestattet:
auf dem nördlichen Fahrbahnrand
entlang der Liegenschaft Nr. 2
entlang der Liegenschaft Nr. 16, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Parkflächen

Das Stehenlassen von Personenwagen ist gestattet, Montag bis Samstag von 9.00 bis 20.00 Uhr, aber nur bis 60 Minuten und auf Parkuhrfeldern gegen Gebühr:
auf dem nördlichen Fahrbahnrand zwischen der Stein- und der Austrasse, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Parkierungsverbot

Das Parkieren (Aufstellen zu anderen Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten:
auf dem südlichen Fahrbahnrand zwischen der Stein- und der Austrasse, gemäss örtlicher Signalisation.

Die Verkehrsvorschriften werden mit dem Aufstellen der Signale, beziehungsweise mit dem Anbringen der Markierungen, rechtsverbindlich.

Es wird aufgehoben:

Malzstrasse

In der Verfügung des Vorstehers des Polizeidepartements vom 13.1.1966: Einbahnverkehr. Der Verkehr mit Fahrzeugen ist in der Richtung von der Austrasse nach dem Manesseplatz verboten.
In der Verfügung des Vorstehers des Polizeidepartements vom 7.4.1978: Parkflächen. Das Stehenlassen von Fahrzeugen ist gestattet, Montag bis Freitag von 8.00 bis19.00, Samstag von 8.00 bis16.00 Uhr, aber nur bis 60 Minuten und auf Parkuhrfeldern gegen Gebühr, auf dem nördlichen Fahrbahnrand zwischen dem Manesseplatz und dem Haus Nr. 18.

In der Verfügung des Vorstehers des Polizeidepartements vom 1.10.1990: Parkflächen «Blaue Zone» Das Parkieren von Motorwagen ist an Werktagen von 8.00 bis 19.00 Uhr nur für eine bestimmte Zeit gemäss örtlicher Signalisation bzw. Markierung und der hinter der Frontscheibe des Fahrzeuges anzubringenden Parkscheibe für die «Blaue Zone» gestattet. Die Ankunftszeit ist auf der Parkscheibe zutreffend einzustellen und darf bis zur Wegfahrt nicht mehr verändert werden. Ausgenommen sind Anwohner und Geschäftsbetriebe gemäss Artikel 2 der Parkkartenvorschriften über das unbeschränkte Parkieren in Blauen Zonen (Parkkartenvorschriften vom 17.4.1986) sowie Inhaber von Tages- oder Schichtbewilligungen, umfasst die Malzstrasse.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen ab Publikation beim Stadtrat Zürich, Postfach, 8022 Zürich, schriftlich ein Begehren um Neubeurteilung eingereicht werden. Das Begehren muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Wer ein Neubeurteilungsbegehren stellt, muss glaubhaft darlegen, inwieweit ihm oder ihr aufgrund der verfügten Verkehrsanordnung ein persönlicher Nachteil erwächst. Die Verfahrenskosten sind von der unterliegenden Partei zu tragen.

Die Verfügung (inkl. Übersichtsplan zum geplanten Vollzug) und die Unterlagen zu den Verkehrsvorschriften können im Anhang eingesehen werden.