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Amtliche Mitteilung

Nummer: 2023/0046, 18.01.2023

Permanente Verkehrsvorschriften, Kreis 9

Koordiniert mit der Planauflage des Strassenbauprojekts «Badener-Dennlerstrasse, Cyklamenweg» des Tiefbauamts der Stadt Zürich gemäss § 16 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1) ergehen für nachstehende Verkehrswege folgende Verkehrsvorschriften:

Badenerstrasse
Fahranordnung

Das Abbiegen nach links ist verboten:
bei der Verzweigung Freihofstrasse stadtauswärts;
bei der Verzweigung Freihofstrasse stadteinwärts.

Dennlerstrasse
Parkflächen «Blaue Zone», Postleitzahlkreis 8047

Das Parkieren von Motorwagen ist an Werktagen von 8.00 bis 19.00 Uhr nur für eine bestimmte Zeit gemäss örtlicher Signalisation bzw. Markierung und der hinter der Frontscheibe des Fahrzeuges anzubringenden Parkscheibe für die «Blaue Zone» gestattet. Die Ankunftszeit ist auf der Parkscheibe zutreffend einzustellen und darf bis zur Wegfahrt nicht mehr verändert werden. Ausgenommen sind Anwohnende und Geschäftsbetriebe gemäss Artikel 2 der Parkkartenvorschriften über das unbeschränkte Parkieren in Blauen Zonen (Parkkartenvorschriften vom 27.11.2011, mit Änderung vom 1.1.2013) und Inhabende von Tages- und Schichtbewilligungen:
auf dem nordwestlichen Fahrbahnrand im Teilstück Badenerstrasse bis Edelweissstrasse, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Parkflächen «Blaue Zone», Postleitzahlkreis 8048

Das Parkieren von Motorwagen ist an Werktagen von 8.00 bis 19.00 Uhr nur für eine bestimmte Zeit gemäss örtlicher Signalisation bzw. Markierung und der hinter der Frontscheibe des Fahrzeuges anzubringenden Parkscheibe für die «Blaue Zone» gestattet. Die Ankunftszeit ist auf der Parkscheibe zutreffend einzustellen und darf bis zur Wegfahrt nicht mehr verändert werden. Ausgenommen sind Anwohnende und Geschäftsbetriebe gemäss Artikel 2 der Parkkartenvorschriften über das unbeschränkte Parkieren in Blauen Zonen (Parkkartenvorschriften vom 27.11.2011, mit Änderung vom 1.1.2013) und Inhabende von Tages- und Schichtbewilligungen:
auf dem nordwestlicher Fahrbahnrand
im Teilstück Edelweissstrasse bis Anemonenstrasse.
im Teilstück Anemonenstrasse bis Albisriederstrasse;
auf dem südöstlichen Fahrbahnrand im Teilstück Edelweisstrasse bis Anemonenstrasse, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Halteverbot

Jedes freiwillige Halten ist verboten:
auf dem südöstlichen Fahrbahnrand entlang der Liegenschaft Nr. 11, gemäss örtlicher Signalisation.

Cyklamenweg
Halteverbot

Jedes freiwillige Halten ist verboten:
auf dem südöstlichen Fahrbahnrand gegenüber der Liegenschaft Nr. 4 bis zur Badener-strasse, gemäss örtlicher Signalisation.

Die Verkehrsvorschriften werden mit dem Aufstellen der Signale, beziehungsweise mit dem Anbringen der Markierungen, rechtsverbindlich.

Aufhebungen:

Dennlerstrasse

In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 24.3.1994: Parkflächen «Blaue Zone», Postleitzahlkreis 8048, wird aufgehoben: der Abschnitt zwischen der Badenerstrasse und der Edelweissstrasse.
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 6.10.1994: Parkflächen «Blaue Zone», Postleitzahlkreis 8047, wird aufgehoben: der Abschnitt zwischen der Edelweissstrasse und der Albisriederstrasse.
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 18.3.1998 wird aufgehoben: Kein Vortritt bei der Einmündung in die Badenerstrasse.
In der Verfügung der Vorsteherin des Sicherheitsdepartements vom 23.7.2001 wird aufgehoben: Halteverbot entlang dem Haus Nr. 22 auf einer Länge von rund 8 m.

Cyklamenweg

In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 24.3.1994: Parkflächen «Blaue Zone», Postleitzahlkreis 8048, wird aufgehoben: der Abschnitt entlang den Liegenschaften Nrn. 13 und 15 (entspricht -1 Parkplatz).
In der Verfügung des Vorstehers des Sicherheitsdepartements vom 7.3.2011 wird aufgehoben: Halteverbot auf dem südöstlichen Fahrbahnrand zwischen der Liegenschaft Nr. 13 und der Badenerstrasse.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen beim Stadtrat Zürich, Postfach, 8022 Zürich, schriftlich ein Begehren um Neubeurteilung eingereicht werden. Das Begehren muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Wer ein Neubeurteilungsbegehren stellt, muss glaubhaft darlegen, inwieweit ihm oder ihr aufgrund der verfügten Verkehrsanordnung ein persönlicher Nachteil erwächst. Die Verfahrenskosten sind von der unterliegenden Partei zu tragen. Die Rechtsmittelfrist beginnt erst mit der koordinierten Publikation des Strassenprojekts gemäss §16 StrG im Kantonalen Amtsblatt vom 20.01.2023 zu laufen.

Unterlagen zum Strassenbauprojekt und den Verkehrsvorschriften sind ab Beginn der Rechtsmittelfrist während 30 Tagen unter www.stadt-zuerich.ch/planauflagen sowie im 4. Stock des Tiefbauamts der Stadt Zürich öffentlich einsehbar (Werdmühleplatz 3, Amtshaus V; jeweils von Mo.-Do. von 07-18 Uhr sowie am Fr. von 07-17 Uhr).