Amtliche Mitteilung
Nummer: 2023/0132, 01.03.2023
Permanente Verkehrsvorschriften, Kreis 1
Für nachstehenden Verkehrsweg ergeht zwecks besseren Verkehrsfluss für den öffentlichen Verkehr sowie für den Velo- und Taxiverkehr folgende Verkehrsvorschrift:
Bahnhofplatz
Busspur
Der Verkehr mit Fahrzeugen ist verboten, ausgenommen der Verkehr mit Bussen im öffentlichen Linienverkehr, Taxis sowie Fahr- und Motorfahrrädern:
auf der Busspur entlang dem südwestlichen Fahrbahnrand zwischen der Löwenstrasse und der Waisenhausstrasse, gemäss örtlicher Markierung.
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen ab Publikation beim Stadtrat Zürich, Postfach, 8022 Zürich, schriftlich ein Begehren um Neubeurteilung eingereicht werden. Das Begehren muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Wer ein Neubeurteilungsbegehren stellt, muss glaubhaft darlegen, inwieweit ihm oder ihr aufgrund der verfügten Verkehrsanordnung ein persönlicher Nachteil erwächst. Die Verfahrenskosten sind von der unterliegenden Partei zu tragen.
Die Verfügung (inkl. Übersichtsplan zum geplanten Vollzug) und die Unterlagen zu den Verkehrsvorschriften können im Anhang eingesehen werden.
Rubrik | 12 Verkehrsvorschriften |
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