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Amtliche Mitteilung

Nummer: 2023/0312, 17.05.2023

Permanente Verkehrsvorschriften, Kreis 1

Für nachstehende Verkehrswege ergehen auf Antrag der Taxikommission folgende Verkehrsvorschriften:

Limmatquai
Standplatz für Taxi

Als Standplatz für Taxi wird folgende Fläche bezeichnet:
auf dem östlichen Fahrbahnrand entlang den Liegenschaften Nrn. 56/58, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Parkierungsverbot

a. Das Parkieren (Aufstellen zu anderen Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten von 5.00 bis 19.00 Uhr:
auf dem östlichen Fahrbahnrand entlang der Liegenschaft Nr. 56, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

b. Das Stehenlassen von Taxis ist gestattet von 19.00 bis 05.00 Uhr:
auf dem östlichen Fahrbahnrand entlang der Liegenschaft Nrn. 56, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Stadthausquai
Standplatz für Taxi

Als Standplatz für Taxi wird folgende Fläche bezeichnet:
auf dem östlichen Fahrbahnrand südlich der Münsterbrücke, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Parkflächen

Das Stehenlassen von Personenwagen ist von Montag bis Samstag von 9.00 bis 20.00 Uhr, nur gegen Gebühr und gemäss den an den Parkuhren vermerkten Bestimmungen bis max. 120 Minuten gestattet (die Gebühren bestimmen sich nach den städtischen Vorschriften über die Parkierungs- und Parkuhrkontrollgebühren; Gemeindebeschluss vom 25.9.1994 mit Änderung vom 22.6.2011 und 1.4.2017):auf dem östlichen Fahrbahnrand zwischen der Kappelergasse und der Münsterbrücke, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Die Verkehrsvorschriften werden mit dem Aufstellen der Signale, beziehungsweise mit dem Anbringen der Markierungen, rechtsverbindlich.

Es wird aufgehoben:

Stadthausquai

In der Verfügung des Vorstehers des Polizeidepartements vom 13.3.1974: a) Das Stehenlassen von Personenwagen ist gestattet, Montag bis Freitag von 8.00 bis 19.00 Uhr, Samstag von 8.00 bis 16.00 Uhr, aber nur bis 60 Minuten und auf Parkuhrfeldern gegen Gebühr (Längs- und Querparkierung): auf dem östlichen Fahrbahnrand zwischen der Einmündung Kappelergasse und der Münsterbrücke, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung (entspricht -2 Parkplätze).

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen ab Publikation beim Stadtrat Zürich, Postfach, 8022 Zürich, schriftlich ein Begehren um Neubeurteilung eingereicht werden. Das Begehren muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Wer ein Neubeurteilungsbegehren stellt, muss glaubhaft darlegen, inwieweit ihm oder ihr aufgrund der verfügten Verkehrsanordnung ein persönlicher Nachteil erwächst. Die Verfahrenskosten sind von der unterliegenden Partei zu tragen.

Die Verfügung (inkl. Übersichtsplan zum geplanten Vollzug) und die Unterlagen zu den Verkehrsvorschriften können im Anhang eingesehen werden.