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Amtliche Mitteilung

Nummer: 2023/0543, 16.08.2023

Permanente Verkehrsvorschriften, Kreise 6 und 11

Koordiniert mit der Planauflage des Strassenbauprojekts des Tiefbauamts der Stadt Zürich gemäss § 16 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1) ergehen für nachstehende Verkehrswege (zur Umsetzung der Velovorzugsroute Oerlikon – Riesbach) folgende Verkehrsvorschriften:

Zone mit Parkierungsverbot


Das Parkieren (Aufstellen zu anderen Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten, ausgenommen auf den Parkfeldern gemäss örtlicher Markierung und Signalisation:

Zone «Allenmoos» innerhalb Franklin-/Schaffhauser-/Buchegg-/Wehntaler-/Hofwiesenstrasse, umfassend die Strassenzüge:

  • Allenmoosstrasse, Teilstück Hofwiesen-/Schaffhauserstrasse
  • Asternweg
  • Azurstrasse
  • Baumackerstrasse
  • Beckhammer
  • Begonienstrasse
  • Berninastrasse, Teilstück Hofwiesen-/Schaffhauserstrasse
  • Blütenstrasse
  • Eschenweg
  • Föhrenstrasse
  • Grabenwies
  • Gubelhangstrasse
  • Gubelstrasse
  • Langfurren
  • Malvenstrasse
  • Mimosenstrasse
  • Oerlikonerstrasse
  • Regensbergstrasse, Teilstück Hofwiesen-/Schaffhauserstrasse
  • Ringstrasse
  • Schulsteig, Teilstück Franklin-/Baumackerstrasse
  • Schulstrasse, Teilstück Franklin-/Gubelstrasse
  • Schürbungert
  • Ulmenweg
  • Venusstrasse, Teilstück Gubel- bis Regensbergstrasse
  • Zürichholzweg

Allenmoosstrasse
Kein Vortritt

Der Vortritt wird aufgehoben:
bei beiden Einmündungen in die Oerlikonerstrasse, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Baumackerstrasse
Kein Vortritt

Der Vortritt wird aufgehoben:
bei der östlichen Einmündung in die Schulstrasse, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Begonienstrasse
Kein Vortritt

Der Vortritt wird aufgehoben:
bei der Einmündung in die Oerlikonerstrasse, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Berninastrasse
Kein Vortritt

Der Vortritt wird aufgehoben:
bei beiden Einmündungen in die Oerlikonerstrasse, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Blütenstrasse
Kein Vortritt

Der Vortritt wird aufgehoben:
bei der Einmündung in die Oerlikonerstrasse, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Gubelstrasse
Parkflächen

Das Stehenlassen von Fahr- und Motorfahrrädern ist gestattet:
auf dem nordöstlichen Fahrbahnrand entlang der Liegenschaft Nr. 6, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Hirschwiesenstrasse
Gemeinsamer Rad-/Fussweg

Als gemeinsamer Rad-/Fussweg wird bezeichnet:
das südliche Trottoir von der Einmündung in die Schaffhauserstrasse und dem Haus Nr. 10a, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Irchelpark (UN4789)
Gemeinsamer Rad-/Fussweg

Als gemeinsamer Rad-/Fussweg wird bezeichnet:
der Weg entlang der nördlichen, östlichen und südlichen Grundstücksgrenze zwischen der Hirschwiesenstrasse Nr. 10a und der Querung der Tramgleise gegenüber der Einmündung der Scheuchzer- in die Irchelstrasse, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Mimosenstrasse
Kein Vortritt

Der Vortritt wird aufgehoben:
bei der Einmündung in die Oerlikonerstrasse, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Regensbergstrasse
Parkflächen, Postleitzahlkreis 8050

Das Parkieren von Motorwagen ist an Werktagen von 8.00 bis 19.00 Uhr nur für eine bestimmte Zeit gemäss örtlicher Signalisation bzw. Markierung und der hinter der Frontscheibe des Fahrzeuges anzubringenden Parkscheibe für die «Blaue Zone» gestattet. Die Ankunftszeit ist auf der Parkscheibe zutreffend einzustellen und darf bis zur Wegfahrt nicht mehr verändert werden. Ausgenommen sind Anwohnende und Geschäftsbetriebe gemäss Artikel 2 der Parkkartenvorschriften über das unbeschränkte Parkieren in Blauen Zonen (Parkkartenvorschriften vom 27. November 2011, mit Änderung vom 1. Januar 2013) und Inhabende von Tages- und Schichtbewilligungen:
auf dem nordöstlichen Fahrbahnrand auf einer Länge von ca. 15 Meter nach der Einmündung mit der Oerlikonerstrasse, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Ringstrasse
Kein Vortritt

Der Vortritt wird aufgehoben:
bei beiden Einmündungen in die Oerlikonerstrasse, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Schaffhauserstrasse
Getrennter Rad-/Fussweg

Als getrennter Rad-/Fussweg wird bezeichnet:
das südöstliche Trottoir zwischen der Einmündung in die Hirschwiesenstrasse und dem Haus Hirschwiesenstrasse Nr. 7, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Die Verkehrsvorschriften werden mit dem Aufstellen der Signale, beziehungsweise mit dem Anbringen der Markierungen, rechtsverbindlich.

Es werden aufgehoben:

Allenmoosstrasse

In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 12.10.1966: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem nordwestlichen Fahrbahnrand zwischen der Oerlikoner- und der Schaffhauserstrasse.
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 13.6.1972: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem südlichen Fahrbahnrand zwischen der Hofwiesenstrasse und dem Hause Nr. 6, zwischen der Ring- und der Berninastrasse.
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 9.6.1978: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem nördlichen Fahrbahnrand zwischen der Berninastrasse und der Liegenschaft Nr. 72.

Anna-Heer-Strasse

In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 10.5.1976: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem nördlichen bzw. nordwestlichen Fahrbahnrand zwischen dem Hause Nr. 23 (inkl.) und der Strasse Beckhammer, zwischen der Strasse Beckhammer und der Strasse Langfurren, auf dem südöstlichen Fahrbahnrand zwischen der Liegenschaft Nr. 6 und dem Hause Steinkluppenweg Nr. 5.

Beckhammer

In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 10.5.1976: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem nordöstlichen Fahrbahnrand zwischen der Strasse Schürbungert und der Anna Heer-Strasse.

Begonienstrasse

In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 24.11.1969: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem westlichen Fahrbahnrand zwischen der Oerlikoner- und der Schaffhauserstrasse.

Berninastrasse

Die Verfügung der Vorsteherin des Sicherheitsdepartements vom 22.3.2023: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem südwestlichen Fahrbahnrand zwischen der Malven- und der Oerlikonerstrasse.

Föhrenstrasse

In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 15.2.1967: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem südöstlichen Fahrbahnrand zwischen dem Kehrplatz und der Regensbergstrasse.
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 3.2.1975: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem westlichen Fahrbahnrand zwischen der Liegenschaft Nr. 15 und dem Kehrplatz beim Hause Nr. 17, auf dem Kehrplatz beim Hause Nr. 17.

Grabenwies

In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 10.5.1976: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem östlichen Fahrbahnrand zwischen der Wehntalerstrasse und der Liegenschaft Nr. 6, auf dem westlichen Fahrbahnrand zwischen der Allenmoos- und der Wehntalerstrasse.

Gubelstrasse

In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 8.6.1967: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem nordöstlichen Fahrbahnrand zwischen der Rampe beim Hause Nr. 8 und der Strassenausbuchtung gegenüber der Einmündung der Venusstrasse.
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 24.11.1970: Parkflächen. Das Stehenlassen von Motorwagen ist von Montag bis Freitag von 8.00 bis 19.00, Samstag von 8.00 bis 17.00 Uhr, aber nur bis 60 Minuten auf den Parkuhrfeldern gegen Gebühr: auf dem nordöstlichen Fahrbahnrand in der Fahrbahnverbreiterung gegenüber der Einmündung Venusstrasse (entspricht -4 Parkplätzen).
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 7.1.1975: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem südlichen Fahrbahnrand zwischen der Hofwiesenstrasse und der Liegenschaft Nr. 57, auf dem nördlichen Fahrbahnrand zwischen dem Hause Nr. 62 und der Gubelhangstrasse.
In der Verfügung der Vorsteherin des Polizeidepartements vom 29.8.2002: Parkflächen. Das Stehenlassen von Motorwagen ist von Montag bis Freitag von 8.00 bis 20.00, Samstag von 8.00 bis 16.00 Uhr, nur gegen Gebühr und gemäss den an den Parkuhren vermerkten Bestimmungen bis maximal 2 Stunden gestattet (die Gebühren bestimmen sich nach den Städtischen Vorschriften über die Parkierungs- und Parkuhrkontrollgebühren; Gemeindebeschluss vom 25.9.1994): auf dem südwestlichen Fahrbahnrand zwischen der Venusstrasse und dem Achermannweg (entspricht -4 Parkplätzen), auf dem nordöstlichen Fahrbahnrand entlang dem Hause Nr. 6 (entspricht -3 Parkplätzen).
In der Verfügung der Vorsteherin des Polizeidepartements vom 24.8.2006: Parkflächen. Das Stehenlassen von Fahrrädern ist gestattet: entlang der Liegenschaft Nr. 10.

Malvenstrasse

In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 9.6.1971: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem nordwestlichen Fahrbahnrand zwischen der Ringstrasse und dem Eschenweg, auf dem südöstlichen Fahrbahnrand zwischen dem Hause Nr. 10 und der Liegenschaft Nr. 14.

Mimosenstrasse

In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 24.11.1969: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem südwestlichen Fahrbahnrand zwischen der Oerlikoner- und der Schaffhauserstrasse.
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 30.10.1991: Parkflächen «Blaue Zone», Postleitzahl 8057 wird aufgehoben: auf dem nördlichen Fahrbahnrand zwischen der Oerlikonerstrasse und der Schaffhauserstrasse (entspricht - 1 Parkplatz).

Oerlikonerstrasse

In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 18.11.1960: Nur zum Auf- und Abladen von Gütern (Güterumschlag) sowie zum Ein- und Aussteigenlassen darf angehalten werden: auf dem südöstlichen Fahrbahnrand zwischen der Schaffhauserstrasse (Kreis 6) und der Ringstrasse, auf dem nordwestlichen Fahrbahnrand zwischen der Ringstrasse bis gegenüber der Einmündung Begonienstrasse.
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 14.4.1982: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem östlichen Fahrbahnrand von der Berninastrasse an rund 50 m in südlicher Richtung.
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 30.10.1991: Parkflächen «Blaue Zone», Postleitzahl 8057 wird aufgehoben: Teilstück zwischen Regensberg- und Mimosenstrasse (entspricht -38 Parkplätzen), Teilstück zwischen Mimosen- und Ringstrasse (entspricht -9 Parkplätzen), Teilstück zwischen Haus Nr. 3 (Schaffhauserstrasse) und Ringstrasse (entspricht -19 Parkplätzen).
In der Verfügung des Vorstehers des Polizeidepartements vom 4.3.1997: Parkflächen «Blaue Zone», Postleitzahl 8050 wird aufgehoben: Teilstück zwischen Regensberg- und Schaffhauserstrasse (entspricht -9 Parkplätzen).
In der Verfügung des Polizeivorstehers vom 11.4.2001: Halteverbot. Jedes freiwillige Halten ist verboten: auf dem östlichen Fahrbahnrand gegenüber der Liegenschaft Nr. 65 vor der Feuerwehrzufahrt auf einer Länge von rund 7 m.
In der Verfügung der Vorsteherin des Polizeidepartements vom 27.6.2006: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem nordwestlichen Fahrbahnrand zwischen dem Haus Nr. 75 und der Berninastrasse.

Regensbergstrasse

In der Verfügung des Polizeivorstehers vom 18.7.1973: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: zwischen der Schaffhauser- und der Oerlikonerstrasse.
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 9.1.1978: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem südlichen Fahrbahnrand von der Liegenschaft Nr. 123 an rund 8 m in östlicher Richtung.

Ringstrasse

In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 9.9.1971: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem nordöstlichen Fahrbahnrand zwischen der Schaffhauser- und der Oerlikonerstrasse.
Die Verfügung des Polizeivorstandes vom 28.1.1974: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem südwestlichen Fahrbahnrand zwischen der Liegenschaft Nr. 23 (inkl.) und der Oerlikonerstrasse.
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 24.9.1980: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem nordöstlichen Fahrbahnrand zwischen der Liegenschaft Nr. 46 und der Allenmoosstrasse, auf dem südwestlichen Fahrbahnrand zwischen der Allenmoosstrasse und der Liegenschaft Nr. 59 (inkl.), zwischen der Strasse Schürbungert und der Garagenzufahrt der Liegenschaft Nr. 33 (inkl.).

Schulstrasse

In der Verfügung der Vorsteherin des Polizeidepartements vom 21.10.2003: Parkflächen. Das Stehenlassen von Motorwagen ist von Montag bis Freitag von 8.00 bis 20.00, Samstag von 8.00 bis 16.00 Uhr, nur gegen Gebühr und gemäss den an den Parkuhren vermerkten Bestimmungen bis max. 120 Minuten gestattet (die Gebühren bestimmen sich nach den Städtischen Vorschriften über die Parkierungs- und Parkuhrkontrollgebühren; Gemeindebeschluss vom 25.9.1994): auf dem westlichen Fahrbahnrand zwischen der Franklin- und der Baumackerstrasse (entspricht -8 Parkplätzen).

Schürbungert

In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 10.5.1976: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem südlichen Fahrbahnrand zwischen der Wehntalerstrasse und dem Brüderhofweg, zwischen dem Brüderhofweg und dem Kehrplatz beim Hause Nr. 12, zwischen dem Kehrplatz beim Steinkluppenweg und der Strasse Beckhammer, zwischen der Strasse Beckhammer und der Strasse Langfurren, zwischen der Strasse Langfurren und der Ringstrasse, auf dem Kehrplatz beim Hause Nr. 12, auf dem Kehrplatz beim Steinkluppenweg.

Venusstrasse

In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 2.6.1967: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem südöstlichen Fahrbahnrand zwischen der Regensbergstrasse und der Rampe beim Hause Nr. 28.
In der Verfügung des Vorstehers des Polizeidepartements vom 5.6.2020: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem nordwestlichen Fahrbahnrand zwischen der Regensbergstrasse und der Gubelstrasse.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen beim Stadtrat Zürich, Postfach, 8022 Zürich, schriftlich ein Begehren um Neubeurteilung eingereicht werden. Das Begehren muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Wer ein Neubeurteilungsbegehren stellt, muss glaubhaft darlegen, inwieweit ihm oder ihr aufgrund der verfügten Verkehrsanordnung ein persönlicher Nachteil erwächst. Die Verfahrenskosten sind von der unterliegenden Partei zu tragen. Die Rechtsmittelfrist beginnt erst mit der koordinierten Publikation des Strassenprojekts gemäss §16 StrG im Kantonalen Amtsblatt vom 18.08.2023 zu laufen.

Unterlagen zum Strassenbauprojekt und den Verkehrsvorschriften sind ab Beginn der Rechtsmittelfrist während 30 Tagen unter www.stadt-zuerich.ch/planauflagen sowie im 4. Stock des Tiefbauamts der Stadt Zürich öffentlich einsehbar (Werdmühleplatz 3, Amtshaus V; jeweils von Mo.-Do. von 07-18 Uhr sowie am Fr. von 07-17 Uhr).