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Amtliche Mitteilung

Nummer: 2024/0668, 02.10.2024

Permanente Verkehrsvorschriften, Kreise 1, 7 und 8

Für nachstehende Verkehrswege ergehen folgende Verkehrsvorschriften:

Promenadengasse, Kreis 1
Einbahnverkehr

Der Verkehr mit Fahrzeugen ist verboten, ausgenommen sind Fahr- und Motorfahrräder:
von der Liegenschaft Nr. 4 nach der Strasse Wettingerwies, gemäss örtlicher Signalisation.

Parkflächen

Das Stehenlassen von Motorrädern, Motorfahrrädern und Fahrrädern ist gestattet:
am südwestlichen Fahrbahnrand vor der Liegenschaft Nr. 9, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Ebelstrasse, Kreis 7
Kein Vortritt

Der Vortritt wird aufgehoben:
bei der Einmündung in die Hofstrasse, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Gellertstrasse, Kreis 7
Einbahnverkehr

Der Verkehr mit Fahrzeugen ist verboten, ausgenommen sind Fahr- und Motorfahrräder:
von der Kantstrasse nach der Hochstrasse, gemäss örtlicher Signalisation.

Kantstrasse, Kreis 7
Einbahnverkehr

Der Verkehr mit Fahrzeugen ist verboten, ausgenommen sind Fahr- und Motorfahrräder:
von der Hochstrasse nach der Gloriastrasse, gemäss örtlicher Signalisation.

Sprensenbühlstrasse, Kreis 7
Einbahnverkehr

Der Verkehr mit Fahrzeugen ist verboten, ausgenommen sind Fahr- und Motorfahrräder:
von der Bergstrasse nach der Klosbachstrasse, gemäss örtlicher Signalisation.

Spyristrasse, Kreis 7
Einbahnverkehr

Der Verkehr mit Fahrzeugen ist verboten, ausgenommen sind Fahr- und Motorfahrräder:
von der Vogelsangstrasse nach der Gladbachstrasse, gemäss örtlicher Signalisation.

Geranienstrasse, Kreis 8
Einbahnverkehr

Der Verkehr mit Fahrzeugen ist verboten, ausgenommen sind Fahr- und Motorfahrräder:
von der Münchhaldenstrasse nach der Ceresstrasse, gemäss örtlicher Signalisation.

Parkflächen

Das Stehenlassen von Fahr- und Motorfahrrädern ist gestattet:
am westlichen Fahrbahnrand vor den Liegenschaften Nrn. 6, 8 und 10, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Die Verkehrsvorschriften werden mit dem Aufstellen der Signale, beziehungsweise mit dem Anbringen der Markierungen, rechtsverbindlich.

Es werden aufgehoben:

Gellertstrasse

Die Verfügung des Polizeivorstandes vom 1.12.1970: Einbahnverkehr. Der Verkehr mit Fahrzeugen ist in Richtung von der Kant- nach der Hochstrasse verboten.

Geranienstrasse

In der Verfügung des Polizeivorstands vom 20.5.1970: Einbahnverkehr. Der Verkehr mit Fahrzeugen ist in Richtung von der Münchhalden- nach der Ceresstrasse verboten.
In der Verfügung des Polizeivorstands vom 1.7.1993: Parkflächen «Blaue Zone», Postleitzahlkreis 8008 wird aufgehoben: -2 Parkplätze.

Kantstrasse

In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 5.5.1970: Einbahnverkehr. Der Verkehr mit Fahrzeugen ist verboten, von der Gellertstrasse in Richtung Gloriastrasse.
Die Verfügung des Polizeivorstandes vom 1.12.1970: Einbahnverkehr. Der Verkehr mit Fahrzeugen ist in Richtung von der Hoch- nach der Gellertstrasse verboten.
In der Verfügung des Polizeivorstands vom 1.10.1990: Parkflächen «Blaue Zone», Postleitzahlkreis 8044 wird aufgehoben: -2 Parkplätze.

Promenadengasse

Die Verfügung des Polizeivorstandes vom 6.1.1971: Einbahnverkehr. Der Verkehr mit Fahrzeugen ist in Richtung von der Schanzengasse nach der Strasse Wettingerwies verboten.
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 19.12.1974: Parkflächen. Das Stehenlassen von Fahrzeugen ist gestattet (Längsparkierung) Montag bis Freitag von 8.00 bis 19.00 Uhr, Samstag von 8.00 bis 16.00 Uhr, aber nur bis 120 Minuten und auf Parkuhrfeldern gegen Gebühr: auf dem bergseitigen Fahrbahnrand entlang der Liegenschaft Nr. 9: -3 Parkplätze

Sprensenbühlstrasse

Die Verfügung des Polizeivorstands vom 19.11.1963: Einbahnverkehr. Der Verkehr mit Fahrzeugen ist in der Richtung von der Berg- nach der Klosbachstrasse verboten.
In der Verfügung des Polizeivorstands vom 26.3.1990: Parkflächen «Blaue Zone», Postleitzahlkreis 8032 wird aufgehoben: -7 Parkplätze.

Spyristrasse

In der Verfügung des Polizeivorstands vom 17.7.1969: Einbahnverkehr. Der Verkehr mit Fahrzeugen ist in der Richtung von der Vogelsang- nach der Gladbachstrasse verboten.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen ab Publikation beim Stadtrat Zürich, Postfach, 8022 Zürich, schriftlich ein Begehren um Neubeurteilung eingereicht werden. Das Begehren muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Wer ein Neubeurteilungsbegehren stellt, muss glaubhaft darlegen, inwieweit ihm oder ihr aufgrund der verfügten Verkehrsanordnung ein persönlicher Nachteil erwächst. Die Verfahrenskosten sind von der unterliegenden Partei zu tragen.

Die Verfügung (inkl. Übersichtsplan zum geplanten Vollzug) und die Unterlagen zu den Verkehrsvorschriften können im Anhang eingesehen werden.