Amtliche Mitteilung
Nummer: 2024/0669, 02.10.2024
Permanente Verkehrsvorschriften, Kreis 11
Für nachstehende Verkehrswege ergehen gestützt auf den rechtskräftig festgesetzten Quartierplan Nr. 470 Seebacherstrasse folgende Verkehrsvorschriften:
Zone mit Geschwindigkeitsbeschränkung (Begegnungszone)
Die Begegnungszone «Paul-Burkhard-Strasse» umfasst:
- Paul-Burkhard-Strasse, Teilstück Rolf-Liebermann-Weg bis Gugelweg
- Paul-Hindemith-Strasse
In der Begegnungszone kommen folgende Verkehrsregeln zur Anwendung:
a. Das Signal «Begegnungszone» kennzeichnet Strassen in Wohn- oder Geschäftsbereichen, auf denen die Zufussgehenden und Benützenden von fahrzeugähnlichen Geräten die ganze Verkehrsfläche benutzen dürfen. Sie sind gegenüber Fahrzeugführenden vortrittsberechtigt, dürfen jedoch die Fahrzeuge nicht unnötig behindern.
b. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 20 km/h.
c. Das Parkieren ist nur an den durch Signale oder Markierungen gekennzeichneten Stellen erlaubt. Für das Abstellen von Fahrrädern gelten die allgemeinen Vorschriften über das Parkieren.
Elsa-Cavelti-Weg
Gemeinsamer Rad-/Fussweg
Als gemeinsamer Rad-/Fussweg wird bezeichnet:
der Weg zwischen der Seebacherstrasse und dem Maria-Stader-Weg, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.
Gugelweg
Gemeinsamer Rad-/Fussweg
Als gemeinsamer Rad-/Fussweg wird bezeichnet:
der Weg zwischen dem Kehrplatz der Paul-Burkhard-Strasse und dem Elsa-Cavelti-Weg, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.
Paul-Burkhard-Strasse
Zone mit Geschwindigkeitsbeschränkung (Tempo 30), Kreis 11
Die Höchstgeschwindigkeit in der Zone «Paul-Burkhard-Strasse» wird auf 30 km/h beschränkt.
Die Zone umfasst:
- Paul-Burkhard-Strasse, Teilstück Seebacherstrasse bis gegenüber Rolf-Liebermann-Weg
Parkierungsverbot
Das Parkieren (Aufstellen zu anderen Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten:
auf dem nordöstlichen Fahrbahnrand von der Seebacherstrasse bis gegenüber der Einmündung des Rolf-Liebermann-Weges;
auf dem südwestlichen Fahrbahnrand von der Seebacherstrasse bis gegenüber der Einmündung des Rolf-Liebermann-Weges, gemäss örtlicher Signalisation.
Paul-Hindemith-Weg
Gemeinsamer Rad-/Fussweg
Als gemeinsamer Rad-/Fussweg wird bezeichnet:
der Weg zwischen dem Kehrplatz der Paul-Hindemith-Strasse und dem Maria-Stader-Weg, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.
Rolf-Liebermann-Weg
Gemeinsamer Rad-/Fussweg
Als gemeinsamer Rad-/Fussweg wird bezeichnet:
der Weg zwischen der Paul-Burkhard-Strasse und dem Maria-Stader-Weg, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.
Die Verkehrsvorschriften werden mit dem Aufstellen der Signale, beziehungsweise mit dem Anbringen der Markierungen, rechtsverbindlich.
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen ab Publikation beim Stadtrat Zürich, Postfach, 8022 Zürich, schriftlich ein Begehren um Neubeurteilung eingereicht werden. Das Begehren muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Wer ein Neubeurteilungsbegehren stellt, muss glaubhaft darlegen, inwieweit ihm oder ihr aufgrund der verfügten Verkehrsanordnung ein persönlicher Nachteil erwächst. Die Verfahrenskosten sind von der unterliegenden Partei zu tragen.
Die Verfügung (inkl. Übersichtsplan zum geplanten Vollzug) und die Unterlagen zu den Verkehrsvorschriften können im Anhang eingesehen werden.
Rubrik | 12 Verkehrsvorschriften |
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