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Amtliche Mitteilung

Nummer: 2024/0677, 25.09.2024

Permanente Verkehrsvorschriften, Kreis 10

Koordiniert mit der Planauflage des Strassenbauprojekts des Tiefbauamts der Stadt Zürich gemäss § 16 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1) ergehen für nachstehende Verkehrswege zwecks Strassenlärmsanierung sowie zur Verbesserung der Verkehrssicherheit folgende Verkehrsvorschriften:

Zone mit Geschwindigkeitsbeschränkung (Tempo 30)

Die bestehende Zone «Riedhof», in der die Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h beschränkt ist, wird um folgende Strasse ergänzt:

- Regensdorferstrasse: Teilstück Wieslergasse bis Naglerwiesenstrasse

Zone mit Geschwindigkeitsbeschränkung (Tempo 30)

Die bestehende Zone «Rütihof», in der die Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h beschränkt ist, wird um folgende Strassen ergänzt:

- Regensdorferstrasse: Teilstück Naglerwiesenstrasse bis Liegenschaft Nr. 237
- Frankentalerstrasse: Regensdorferstrasse bis Kalchtarenweg

Zone mit Geschwindigkeitsbeschränkung (Begegnungszone)

Die Begegnungszone «Riedhof» umfasst:

- Riedhofstrasse, Teilstück Wieslergasse bis Regensdorferstrasse

In der Begegnungszone kommen folgende Verkehrsregeln zur Anwendung:
a. Das Signal «Begegnungszone» kennzeichnet Strassen in Wohn- oder Geschäftsbereichen, auf denen die Zufussgehenden und Benützenden von fahrzeugähnlichen Geräten die ganze Verkehrsfläche benutzen dürfen. Sie sind gegenüber Fahrzeugführenden vortrittsberechtigt, dürfen jedoch die Fahrzeuge nicht unnötig behindern.
b. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 20 km/h.
c. Das Parkieren ist nur an den durch Signale oder Markierungen gekennzeichneten Stellen erlaubt. Für das Abstellen von Fahrrädern gelten die allgemeinen Vorschriften über das Parkieren.

Regensdorferstrasse
Parkflächen

Das Stehenlassen von Fahr- und Motorfahrrädern ist gestattet:
auf dem nordöstlichen Fahrbahnrand vor der Liegenschaft Kappenbühlweg Nr. 5, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Die Verkehrsvorschriften werden mit dem Aufstellen der Signale, beziehungsweise mit dem Anbringen der Markierungen, rechtsverbindlich.

Es werden aufgehoben:

Regensdorferstrasse

Die Verfügung des Vorstehers des Polizeidepartements vom 30.10.2015: Als Rad- und Fussweg mit getrennten Verkehrsflächen wird bezeichnet: der südwestliche Fussweg stadteinwärts ab der Liegenschaft Nr. 17 (inkl.) bis zur Einmündung Schärrergasse.

Riedhofstrasse

In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 18.3.1992: Zone mit Geschwindigkeitsbe-schränkung (Tempo 30). Die Höchstgeschwindigkeit wird auf 30 km/h beschränkt. b) Zone «Riedhof», umfassend den Strassenzug: Riedhofstrasse, Teilstück Wieslergasse bis Regensdorferstrasse.

Segantinistrasse

In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 17.8.1992: Stopsignalisation. Eine Stopsignalisation wird angeordnet: bei der Einmündung in die Regensdorferstrasse.

Wieslergasse

In der Verfügung der Vorsteherin des Sicherheitsdepartements vom 8.6.2022: Kein Vortritt. Der Vortritt wird aufgehoben: bei der nördlichen Einmündung in die Riedhofstrasse, bei der südlichen Einmündung in die Riedhofstrasse.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen beim Stadtrat Zürich, Postfach, 8022 Zürich, schriftlich ein Begehren um Neubeurteilung eingereicht werden. Das Begehren muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Wer ein Neubeurteilungsbegehren stellt, muss glaubhaft darlegen, inwieweit ihm oder ihr aufgrund der verfügten Verkehrsanordnung ein persönlicher Nachteil erwächst. Die Verfahrenskosten sind von der unterliegenden Partei zu tragen. Die Rechtsmittelfrist beginnt erst mit der koordinierten Publikation des Strassenprojekts gemäss §16 StrG im Kantonalen Amtsblatt vom 27.09.2024 zu laufen.

Unterlagen zum Strassenbauprojekt und den Verkehrsvorschriften sind ab Beginn der Rechtsmittelfrist während 30 Tagen unter www.stadt-zuerich.ch/planauflagen sowie im
3. Stock des Tiefbauamts der Stadt Zürich (grosser Bildschirm beim Empfang, Büro HIB 313) digital einsehbar [Beatenplatz 2, HIB (Haus der Industriellen Betriebe), jeweils von Montag bis Donnerstag von 7–18 Uhr sowie am Freitag von 7–17 Uhr]. Nach vorgängiger Terminvereinbarung (taz-rechtsdienst@zuerich.ch, Tel. 044 412 27 86) können die rechtsverbindlichen Projektunterlagen auch in Papierform eingesehen werden.