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Arbeitsrechtliche Klage

Örtliche Zuständigkeit: Wo muss die Klage eingereicht werden?

Soweit nicht ein besonderer Gerichtsstand vereinbart wurde, sind Klagen am Wohnsitz (natürliche Personen) oder Sitz (juristische Personen) der beklagten Partei zu erheben. Zudem können sie auch am Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich bzw. hauptsächlich seine Arbeit verrichtete, eingeleitet werden.

Formalitäten: Was muss eingereicht werden?

Das Klageformular für arbeitsrechtliche Streitigkeiten muss die klagende sowie die beklagte Partei klar bezeichnen und ein Rechtsbegehren benennen.

Eine vorgängige Betreibung ist nicht notwendig, falls jedoch bereits betrieben wurde, so ist der Zahlungsbefehl beizulegen.

Eine kurze Begründung unter Beilage von entsprechenden Belegen (wie z.B. Kopie Arbeitsvertrag, letzte Lohnabrechnung, Arbeitszeugnis, Korrespondenz etc.) trägt dazu bei, die Zuständigkeit zu überprüfen und die Verhandlung besser vorbereiten zu können. Sämtliche Eingaben haben mindestens im Doppel zu erfolgen (je ein Exemplar für das Friedensrichteramt und jede Gegenpartei).

Ein entsprechendes Formular finden Sie unter dem Menüpunkt Formulare.

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