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Persönlichkeitsverletzungen

In welchen Fällen ist eine Klage sinnvoll?

Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.

Dem Gericht kann beantragt werden, dass der verletzenden Person insbesondere verboten wird, sich ihr anzunähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer aufzuhalten, sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen, Plätzen oder Wohnquartieren, aufzuhalten; mit ihr Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischen, schriftlichem oder elektronischen Weg, oder sie in anderer Weise zu belästigen.

Örtliche Zuständigkeit: Wo muss die Klage eingereicht werden?

Klagen betreffend Persönlichkeitsverletzung können am Wohnsitz (natürliche Personen) oder Sitz (juristische Personen) der klagenden oder beklagten Partei eingereicht werden.

Formalitäten: Was muss eingereicht werden?

Das Klageformular muss die klagende sowie die beklagte Partei klar bezeichnen und ein Rechtsbegehren benennen.

Eine kurze Begründung unter Beilage von entsprechenden Belegen trägt dazu bei, die Zuständigkeit zu überprüfen und die Verhandlung besser vorbereiten zu können. Sämtliche Eingaben haben mindestens im Doppel zu erfolgen (je ein Exemplar für das Friedensrichteramt und jede Gegenpartei).

Ein entsprechendes Formular finden Sie unter dem Menüpunkt Formulare.

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