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Adoption

Im Kanton Zürich ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auch Adoptionsbehörde.

Die Adoption eines fremden Kindes begründet ein rechtliches Kindesverhältnis, das von der biologischen/genetischen Abstammung unabhängig ist. Nach schweizerischem Recht handelt es sich um eine sogenannte Volladoption, das heisst, dass das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern (und deren Verwandtschaft) vollständig erlischt.

Die Adoption des Kindes des Partners oder der Partnerin (sogenannte Stiefkindadoption) lässt selbstverständlich das Kindesverhältnis zum leiblichen Elternteil bestehen, begründet aber zusätzlich ein Kindesverhältnis zum Partner oder zur Partnerin der leiblichen Mutter oder des leiblichen Vaters. Das Kindesverhältnis zum andern leiblichen Elternteil erlischt.

Die Adoption soll dem Kindesinteresse dienen und ist daher an verschiedene rechtliche Bedingungen geknüpft, welche sich aus den nachfolgenden Merkblättern ergeben. Sie ist primär für minderjährige Kinder gedacht, kann aber unter speziellen Ausnahmebedingungen auch für Erwachsene herangezogen werden.

Erfüllen Sie die Adoptionsvoraussetzungen, wohnen in der Stadt Zürich und möchten einen Adoptionsantrag stellen, so ist dieser der KESB der Stadt Zürich einzureichen. Die in der Checkliste Adoption (Unterlagen) genannten Dokumente sind dem Antrag beizulegen.

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