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Patientenverfügung

In einer Patientenverfügung kann eine urteilsfähige Person festlegen, wie sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit medizinisch behandelt werden will.

In der Patientenverfügung bestimmen Sie, welchen medizinischen Massnahmen Sie zustimmen oder nicht (Art. 370 Abs. 1 ZGB) und/oder welche Vertrauensperson in Ihrem Namen über eine medizinische Massnahme entscheiden soll. Der Vertrauensperson können konkrete Weisungen erteilt werden (Art. 370 Abs. 2 ZGB).

Die Patientenverfügung muss schriftlich abgefasst, datiert und von der verfügenden Person eigenhändig unterzeichnet werden (Art. 371 Abs. 1 ZGB).

Sie entfaltet ihre Wirkung erst, wenn die verfügende Person urteilsunfähig ist und dauert nur solange die Urteilsunfähigkeit fortbesteht.

Die Patientenverfügung gilt als wirklicher Wille der betroffenen Person im Zeitpunkt des Eingriffs. Der Arzt entspricht der Patientenverfügung allerdings nicht, wenn sie gegen das Gesetz verstösst oder wenn begründete Zweifel bestehen, dass sie auf freiem Willen beruht oder noch dem mutmasslichen Willen der verfügenden Person entspricht (Art. 372 Abs. 2 ZGB).

Jede der Patientin oder dem Patienten nahestehende Person kann schriftlich die Erwachsenenschutzbehörde anrufen und geltend machen, dass der Patientenverfügung zu Unrecht nicht entsprochen wird, die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht gewahrt sind oder die Patientenverfügung nicht auf freiem Willen beruht (Art. 373 Abs. 1 ZGB).

Es empfiehlt sich, vor Unterzeichnung einer Patientenverfügung mit dem behandelnden Arzt die vorgesehene Patientenverfügung zu besprechen und allenfalls eingesetzte Vertrauenspersonen über den Grund der Erstellung der Patientenverfügung sowie die eigenen Wünsche und Ängste zu orientieren. Eine Patientenverfügung sollte regelmässig überdacht und gegebenenfalls abgeändert neu verfasst oder, wenn keine Änderung gewünscht ist, neu datiert und unterzeichnet werden.

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