Mobile Menu

Global Navigation

Beistandschaft

Eine Beistandschaft wird nur angeordnet, wenn die betroffene Person aufgrund eines Schwächezustands ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst regeln kann, ferner keine eigene Vorsorge für diesen Fall getroffen hat und wenn die Unterstützung durch Dritte nicht ausreicht oder von vorneherein als ungenügend erscheint. Dabei kann die Hilfsbedürftigkeit den persönlichen Bereich, aber auch die Einkommens- und Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr betreffen. Die KESB prüft, in welchen Bereichen die betroffene Person Hilfe benötigt und errichtet dann die in jedem Einzelfall geeignete, erforderliche und angemessene Beistandschaft.

Weitere Informationen