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Gesetzliche Vertretungsrechte

Wird eine Person, die weder einen Vorsorgeauftrag noch eine Patientenverfügung abgeschlossen hat, urteilsunfähig, so sieht das Erwachsenenschutzrecht bestimmte gesetzliche Vertretungsrechte vor.

Dies sind:

  • Vertretung durch EhepartnerIn / eingetragene/n PartnerIn sowie
  • Vertretung bei medizinischen Massnahmen

Diese gesetzlichen Vertretungsrechte ermöglichen den Angehörigen, anstelle der urteilsunfähigen Person ohne grosse Umstände gewisse Entscheide zu treffen.

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