Informationen für Mandatsträgerinnen und Mandatsträger
Die Mandatsträgerinnen und Mandatsträger üben ihr Amt weitgehend selbständig aus. Sie stehen jedoch unter der Aufsicht der Vormundschaftsbehörde, die ihre Tätigkeit überwacht und begleitet sowie deren Zustimmung für bestimmte Geschäfte notwendig ist.
Themen
Vermögensverwaltung
Die Mandatsträgerin oder Mandatsträger (Vormund, Beistand) ist neben der persönlichen Fürsorge vielfach auch für die Vertretung und die Verwaltung des Vermögens zuständig und verantwortlich.
Die Mandatsträgerinnen und Mandatsträger können die Einkünfte und Vermögenswerte der betreuten Personen selbständig verwalten, soweit sie für den laufenden Unterhalt verwendet werden.
Sämtliche darüber hinaus gehenden finanziellen Transaktionen bedürfen der Zustimmung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.
Zustimmungsbedürftige Geschäfte
Für besondere Geschäfte ist unter Umständen die Zustimmung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) erforderlich. Diejenigen Geschäfte, welche die Mandatsträger/innen nicht alleine ausführen dürfen, sind in Art. 416 ZGB aufgezählt.
Dazu gehören unter anderem:
- Kauf, Verkauf, Verpfändung etc. von Grundstücken
- Kauf, Verkauf und Verpfändung anderer Vermögenswerte, die nicht unter die gewöhnliche Verwaltung fallen
- Bauten, die über die gewöhnliche Verwaltungstätigkeit hinausgehen (z.B. Umbau von Liegenschaften)
- Erbteilungsverträge
Private Mandatsträgerinnen und Mandatsträger
Für weiterführende Informationen wenden Sie sich an die Beratungsstelle Begleitung private Beiständinnen und Beistände.