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Informationen für Mandatsträgerinnen und Mandatsträger

Die Mandatsträgerinnen und Mandatsträger üben ihr Amt weitgehend selbständig aus. Sie stehen jedoch unter der Aufsicht der Vormundschaftsbehörde, die ihre Tätigkeit überwacht und begleitet sowie deren Zustimmung für bestimmte Geschäfte notwendig ist.

Vermögensverwaltung

Die Mandatsträgerin oder Mandatsträger (Vormund, Beistand) ist neben der persönlichen Fürsorge vielfach auch für die Vertretung und die Verwaltung des Vermögens zuständig und verantwortlich.

Am 1. Januar 2024 tritt die revidierte Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV) in Kraft. Mit dieser Verordnung hat der Bundesrat die verschiedenen Anlagemöglichkeiten und den Anlageprozess festgelegt.

Der bisher verwendete Vertrag über die Anlage und Aufbewahrung von Vermögenswerten gibt es unter der revidierten VBVV nicht mehr. Neu nimmt die KESB im konkreten Einzelfall eine Vermögensausscheidung vor und bestimmt, ob die vorhandenen Vermögenswerte zur Sicherstellung des gewöhnlichen Lebensunterhalts benötigt werden (Art. 6 VBVV) oder ob auch Vermögenswerte für weitergehende Bedürfnisse zur Verfügung stehen (Art. 7 VBVV). Ebenso entscheidet die KESB, ob für gewisse Anlagen eine Bewilligung der KESB erforderlich ist und über welche Vermögenswerte die Beistandsperson allein oder nur mit Bewilligung der KESB verfügen darf.

Die KESB-Präsidien-Vereinigung des Kantons Zürich (KPV) hat am 1. Dezember 2023 Empfehlungen zur Umsetzung der VBVV erlassen. Diese sehen für eine Mehrheit der möglichen Anwendungsfälle eine einfache und einheitliche Vorgehensweise vor.

Die KESB der Stadt Zürich hat zudem ein Merkblatt für Beistandspersonen und Banken erlassen. Dieses informiert über die wichtigsten Änderungen der revidierten VBVV und deren Umsetzung im Allgemeinen gemäss den Empfehlungen der KPV.

Ausserdem hat die KESB verschiedene Formulare erstellt, mit denen die Beistandspersonen die allenfalls erforderliche Bewilligung der KESB zu bestimmten Vermögensgeschäften beantragen können.

Zustimmungsbedürftige Geschäfte

Für besondere Geschäfte ist unter Umständen die Zustimmung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) erforderlich. Diejenigen Geschäfte, welche die Mandatsträger/innen nicht alleine ausführen dürfen, sind in Art. 416 ZGB aufgezählt. 

Dazu gehören unter anderem:

  • Kauf, Verkauf, Verpfändung etc. von Grundstücken
  • Kauf, Verkauf und Verpfändung anderer Vermögenswerte, die nicht unter die gewöhnliche Verwaltung fallen
  • Bauten, die über die gewöhnliche Verwaltungstätigkeit hinausgehen (z.B. Umbau von Liegenschaften)
  • Erbteilungsverträge

Private Mandatsträgerinnen und Mandatsträger

Für weiterführende Informationen wenden Sie sich an die Beratungsstelle Begleitung private Beiständinnen und Beistände.

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