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Elterliche Sorge

Die elterliche Sorge beinhaltet das Recht und die Pflicht zur Pflege, Erziehung und gesetzlichen Vertretung des Kindes. Auch das Bestimmen über seinen Aufenthaltsort, seine religiöse Erziehung und die Verwaltung seines Vermögens gehören dazu.

Miteinander verheiratete Eltern üben die elterliche Sorge für ihr minderjähriges Kind gemeinsam aus. Bei einer Trennung oder Scheidung bleibt die gemeinsame elterliche Sorge weiterbestehen, es sei denn, das für die Trennung oder Scheidung zuständige Gericht weist einem Elternteil das alleinige Sorgerecht zu.

Bei nicht miteinander verheirateten Eltern steht die elterliche Sorge zunächst der Mutter alleine zu. Sind sich die Eltern über die Errichtung der gemeinsamen elterlichen Sorge einig, können sie diese, zusammen mit der Anerkennung des Kindes durch den Vater, beim Zivilstandsamt oder, zu einem späteren Zeitpunkt, bei der KESB erklären (Formular Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge). Geben die Eltern eine Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge ab, so haben sie gleichzeitig eine Vereinbarung über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften zu treffen (Formular Vereinbarung über die Anrechnung von Erziehungsgutschriften).

Sind beide Eltern sorgeberechtigt und stirbt ein Elternteil, ist automatisch der andere Elternteil für das Kind verantwortlich. Sind beide Eltern verstorben oder nicht mehr fähig, für das Kind zu sorgen, setzt die KESB eine Vormundin oder einen Vormund ein. Im Hinblick auf die Übernahme dieser Aufgabe können die Eltern eine Erklärung abgeben, wer in diesem Fall die Verantwortung für das Kind übernehmen soll. Eine entsprechende Erklärung kann auch ein allein sorgeberechtigter Elternteil abgeben (Formular Erklärung betreffend elterliche Sorge oder Vormundschaft).

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