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Meldung an die KESB

Jede Person kann sich an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) wenden, wenn Erwachsene oder Kinder gefährdet sind und behördliche Hilfe brauchen. Behörden, Ämter und Gerichte sind zur Anzeige verpflichtet.
(Art. 448 ZGB)

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