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Rechtsvorschlag beseitigen (GläubigerIn)

Wie den Rechtsvorschlag beseitigen?

Ein Schuldner oder eine Schuldnerin bestreitet Ihre Forderung und hat Rechtsvorschlag erhoben. Sie müssen nun diesen Rechtsvorschlag beseitigen, um das Betreibungsverfahren weiter führen zu können.

Abhängig vom Forderungsgrund gibt es verschiedene Wege.

1. Forderungsgrund sind Rechnungen, Mahnungen usw.

Besteht die Forderung aufgrund einer Rechnung, Mahnung, mündlichen Schuldanerkennung oder ähnlichem, stellen Sie ein Schlichtungsgesuch an das zuständige Friedensrichteramt.

2. Forderung beruht auf einem gerichtlichen Entscheid, einer Urkunde o.ä.

Bei den folgenden Forderungsgründen stellen Sie ein Rechtsöffnungsbegehren:

  • Vollstreckbarer gerichtlicher Entscheid
  • Vollstreckbare öffentliche Urkunde
  • Unterschriebene Schuldanerkennung
  • Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde

Zuständig: Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, Wengistrasse 30, Postfach, 8036 Zürich.

3. Forderungsgrund sind arbeitsrechtliche Forderungen

Bei Forderungen, die aufgrund arbeitsrechtlicher Forderungen zustande gekommen sind, erheben Sie Klage beim zuständigen Friedensrichteramt.

4. Forderung aus Mietverhältnissen

Bei Forderungen aus Mietverhältnissen gibt es zwei Wege, den Rechtsvorschlag zu beseitigen:

  1. Die Forderung ist aufgrund eines unterschriebenen Mietvertrags, einer unterschriebenen Schuldanerkennung o.ä. entstanden: Mit diesem Rechtsöffnungstitel stellen Sie ein Rechtsöffnungsgesuch bei:
    Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, Wengistrasse 30, Postfach, 8036 Zürich.
  2. Entstand die Forderung aufgrund eines mündlichen Mietvertrags, einer Forderungs- oder Aberkennungsklage oder aufgrund einer Schlussabrechnung aus einem Mietverhältnis, wenden Sie sich mit einer Klage an:
    Schlichtungsbehörde am Mietgericht Zürich, Wengistrasse 30, Postfach, 8036 Zürich.

Wer kommt für die Kosten auf?

Rechtsöffnungskosten sind Betreibungskosten. Der Schuldner oder die Schuldnerin hat für diese Kosten aufzukommen. Sie können diese Kosten im Fortsetzungsbegehren anmelden.

Prozessentschädigungen, Gerichtsgebühren usw. aus einem ordentlichen Zivilprozess sind keine Betreibungskosten. Sie dürfen diese Kosten nicht im Fortsetzungsbegehren erheben. Als Gläubiger bzw. Gläubigerin müssen Sie dafür ein besonderes Betreibungsverfahren führen.

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