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Existenzminimum bei Lohnpfändung

Was das «Existenzminimum» bedeutet, wie und wozu es berechnet wird

Wird Einkommen gepfändet, muss das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Schuldners oder der Schuldnerin berechnet werden. Das Existenzminimum soll die Grundbedürfnisse absichern.

Der Unterschied zwischen dem Existenzminimum und dem Nettoeinkommen ist pfändbar und wird verwendet, um die Schulden zu bezahlen.

Wie berechnet sich das Existenzminimum?

Das Existenzminimum besteht aus einem Grundbetrag, Zuschlägen für Miete, Krankenkasse, Berufskosten, Unterstützungs- und Unterhaltsbeiträge und anderen.

Das Betreibungsamt berechnet das Existenzminimum nach Ermessen.

Grundbetrag

Betrag Frankenfür wenVoraussetzungen
CHF für wenVoraussetzung 
1'100alleinstehender Schuldner
alleinstehende Schuldnerin
in Haushaltgemeinschaft mit erwachsenen Personen
1'200alleinstehender Schuldner
alleinstehende Schuldnerin
ohne Haushaltgemeinschaft
1'250alleinerziehende Schuldnerin
alleinerziehender Schuldner
in Haushaltgemeinschaft mit erwachsenen Personen
1'350alleinerziehende Schuldnerin
alleinerziehender Schuldner
ohne Haushaltgemeinschaft
1'700Ehepaar, eingetragene Partnerschaftoder ein Paar mit Kindern, die in Haushaltgemeinschaft leben
400Unterhalt Kinder, die im gemeinsamen Haushalt des Schuldners/der Schuldnerin lebenbis zu 10 Jahre
600Unterhalt Kinder, die im gemeinsamen Haushalt des Schuldners/der Schuldnerin leben

über 10 bis 18 Jahre
bzw. bis zum Abschluss der Erstausbildung (Art. 277 Abs. 2 ZGB)

Zuschläge

Die folgenden Aufwendungen des Schuldners/der Schuldnerin müssen bezahlt sein. Entsprechende Quittungen und Verträge sind dem Betreibungsamt vorzulegen.

Zuschlag Miete

Miete Betragwofür
CHFwofür

Tatsächlicher Mietzins *

Wohnung oder Zimmer inkl. Nebenkosten, ohne Energie- / mit Heizkosten.
 * Benützt der Schuldner/die Schuldnerin lediglich zur grösseren Bequemlichkeit eine teure Wohnung oder Zimmer, kann der Mietzins spätestens nach Ablauf des nächsten gesetzlichen Kündigungstermins herabgesetzt werden (BGE 109 III 52, 119 III 73 E3.c,d), auch wenn es sich dabei um einen Mietvertrag mit langfristiger Dauer handelt (BGE 129 III 526).
1'300 / Monat **anrechenbare Höchstmiete für eine Einzelperson.
1'700 / Monat **anrechenbare Höchstmiete für eine Familie.
LiegenschaftenaufwandWohnt der Schuldner/die Schuldnerin in einer eigenen Liegenschaft, ist anstelle des Mietzinses der Liegenschaftenaufwand, einem ortsüblichen Mietzins entsprechend, anzurechnen
(BGE 114 III 14, 116 III 21 E2.d).
 ** Empfehlung KdSZ

Zuschlag Sozialbeiträge

  • Krankenkassen-Prämien der Grundversicherung KVG, unter Berücksichtigung der Prämienverbilligung. Die Zusatzversicherung VVG kann nicht angerechnet werden,
  • Unfallversicherungen,
  • Hausrat- und Haftpflichtversicherungen,
  • Berufsverbände,

sofern nicht vom Lohn abgezogen.

Empfehlung: Der Schuldner/die Schuldnerin soll dem Betreibungsamt Quittungen und Rechnungen vorlegen.

Zuschlag Besondere Berufskosten

Berufskosten Betragwofür
CHFwofür
5 bis 10pro Arbeitstag für erhöhten Nahrungsbedarf bei Schwerarbeit. (Erd-/Bau-/Giessereiarbeiter usw.) bei Schicht- und Nachtarbeit, für sehr weiten Arbeitsweg.
5 bis 15jede Hauptmahlzeit bei auswärtiger Verpflegung.
20 bis 60überdurchschnittlicher Kleider-/Wäscheverbrauch.
  
 Auslagen für öffentliche Verkehrsmittel.
10 bis 40Fahrrad.
20 bis 60Moped und Roller.
50 bis 100Motorrad.
100 bis 600Auto, sofern für den Beruf oder privat notwendig.

Zuschlag Unterstützungs- und Unterhaltsbeiträge

Zum Existenzminimum werden auch Unterstützungs- und Unterhaltsbeiträge geschlagen, die Sie an Personen zahlen, die nicht in Ihrem Haushalt leben. Voraussetzung ist, dass Sie diese Beiträge bereits vor der Pfändung geleistet haben, und Sie diese Beiträge auch während der Pfändungsdauer weiter bezahlen.

Verschiedene Zuschläge

WofürErläuterungen
Schulung der KinderBesondere Auslagen (Schulgeld, Schulmaterial, Verpflegungs- und Fahrtauslagen). Über eine durchschnittliche Ausbildung hinausgehende Aufwendungen können berücksichtigt werden, sofern sie den Verhältnissen i.S. Art. 277 Abs. 2 ZGB entsprechen (BGE 98 III 34).
Abzahlung oder Miete von KompetenzstückenKompetenzstücke sind Gegenstände, die für das tägliche Leben notwendig sind. Abzahlungen, Mieten oder Leasingraten für Kompetenzstücke können im Existenzminimum berücksichtigt werden, solange der Vertrag dazu verpflichtet, und der Schuldner/die Schuldnerin die Zahlungen belegt. Voraussetzung ist ein Eigentumsvorbehalt des Verkäufers, Vermieters oder Leasinggebers.
Verpflichtungen aus Vorauszahlungsverträgen werden nicht berücksichtigt.
Weitere notwendige AuslagenSind grössere Ausgaben absehbar, kann dafür das Existenzminimum zeitweise erhöht werden. Dazu zählen Auslagen für Arzt, Arzneien, Geburt, Betreuung, Pflege von Familienangehörigen oder ein Wohnungswechsel.
Selbstbehalt-Kosten der Krankenversicherung dürfen Sie für die Anrechnung im Existenzminimum beim Betreibungsamt beantragen.

Abzüge vom Existenzminimum

Abzug fürErläuterungen

Abgezogen werden
 
50 % des Grundbetragesbei freier Kost.
CHF 20 bis 60wenn der Arbeitgeber Dienstkleidung zur Verfügung stellt.
Beiträge von volljährigen Kindern an die HaushaltskostenLeben volljährige Kinder im Haushalt des Schuldners oder der Schuldnerin, haben sie einen angemessenen Beitrag an die Haushaltskosten (Mietzins, Heizung, Wäsche usw.) zu leisten.
Spesenvergütungen des ArbeitgebersSpesen, welche der Schuldner oder die Schuldnerin vom Arbeitgeber erhält.
behauptete, nicht mit Belegen nachgewiesene Zahlungenwerden nicht im Existenzminimum berücksichtigt.

Sonderbestimmungen über anrechenbare Einkommen

Welche EinkommenErläuterungen

Beiträge gemäss
Art. 164 ZGB
Art. 13 PartG

können wie gewöhnliche Forderungen gepfändet werden.
Beiträge gemäss
Art. 323 Abs. 2 ZGB
aus dem Erwerbseinkommen minderjähriger Kinder, die in Haushalbgemeinschaft mit der Schuldnerin/dem Schuldner leben, sind vorab vom gemeinsamen Existenzminimum abzuziehen. Dieser Abzug ist in der Regel auf einen Drittel des Nettoeinkommens der Kinder, höchstens jedoch auf den für sie geltenden Grundbetrag zu bemessen (BGE 104 III 77).

Existenzminimum bei Ehepaaren, Konkubinatspaaren mit Kindern, Partnerschaften

Verfügen beide Personen über ein Einkommen, bestimmt das Betreibungsamt das Existenzminimum  für die ganze Familie. Der Grund: beide Personen tragen das gemeinsame Existenzminimum (Art. 163 ZGB).

Das Betreibungsamt berechnet anschliessend mit einer Formel, unter Berücksichtigung der beiden Einkommen und des gemeinsamen Existenzminimums, den pfändbaren Lohnanteil des Schuldners oder der Schuldnerin.

Steuern

Die Steuern werden im Existenzminimum nicht angerechnet (BGE 95 III 42 E2) 

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