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Verlustschein

Hinweise zur Bezahlung, Löschung und Verjährung des Verlustscheins

Der Gläubiger bzw. die Gläubigerin erhält im Pfändungsverfahren einen Verlustschein, wenn nicht genügend Geld vorhanden war, um die Forderungen zu begleichen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Gläubigerin oder der Gläubiger ein Verwertungsbegehren gestellt hat (Ausnahme: Lohnpfändung).

Verlustschein bezahlen

Als Schuldner oder Schuldnerin können Sie den Verlustscheinbetrag jederzeit beim Betreibungsamt bezahlen. Damit ist die Forderung getilgt.

Als Schuldner/Schuldnerin können Sie die Forderung direkt dem Gläubiger oder der Gläubigerin oder einem Vertreter bezahlen. Verlangen Sie den Verlustschein vom Gläubiger/von der Gläubigerin quittiert heraus und übergeben ihn dem Betreibungsamt zur Löschung.

Verjährung, Gültigkeit des Verlustscheins

Der Verlustschein verjährt 20 Jahre nachdem er ausgestellt wurde. Diese Verjährungsfrist kann auf zwei Wegen unterbrochen bzw. erneuert werden:

  • Der Schuldner/die Schuldnerin unterschreibt eine Schuldanerkennung.
  • Der Gläubiger/die Gläubigerin reicht beim Betreibungsamt ein Betreibungsbegehren ein.

Kein Verlustschein

Stellt der Gläubiger oder die Gläubigerin kein Verwertungsbegehren, obwohl Gegenstände gepfändet wurden, verfällt der Anspruch auf einen Verlustschein (Art. 149 Abs. 1bis SchKG, BlSchKG 1954 Seite 54).

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