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Ausweisung aus Mieträumen

Verlässt Ihr Mieter/Ihre Mieterin zum vereinbarten Zeitpunkt die Mietsache nicht?

Auf Verlangen befiehlt das Gericht dem Mieter bzw. der Mieterin, die Örtlichkeiten unverzüglich zu räumen und ordnungsgemäss zu übergeben.

Kommt die Person diesem Befehl nicht nach, kann die Liegenschaften-Verwaltung das Stadtammannamt beauftragen, die Ausweisung zu vollstrecken.

Verfahren

  1. Gesuch um Ausweisung (zusammen mit sämtlichen Unterlagen) an
    die Schlichtungsbehörde oder das Bezirksgericht Zürich - siehe Checkliste unten.

    Sollte der Mieter/die Mieterin trotz Befehl nicht ausziehen:
  2. Vollstreckbarer Ausweisungsentscheid (mit Vollstreckbarkeitsbescheinigung) dem im Entscheid erwähnten Stadtammannamt zustellen und beantragen, die Zwangsräumung zu vollstrecken.

Zeitbedarf ab Eingang Ausweisungsantrag bis Vollstreckung: bis 4 Wochen.

Ausweisung aus Wohnräumen

Das Stadtammannamt vollstreckt die Zwangsräumung unter Mithilfe des Magazindienstes der Sozialen Einrichtungen und Betriebe der Stadt Zürich. Sofern nötig, auch mit Unterstützung der Stadtpolizei sowie anderen Dienstleistern.
Der Magazindienst lagert das Gut bis zu einem Monat ein.
Üblicherweise wird der Liegenschaften-Verwaltung die Entsorgung des Abfalls, unbrauchbarer und/oder wertloser Gegenstände überlassen.

Ausweisung aus Gewerberäumen

Das Stadtammannamt vollstreckt die Zwangsräumung zusammen mit dem/der Auszuweisenden und der Liegenschaften-Verwaltung. Sofern nötig, auch mit Unterstützung der Stadtpolizei und anderen Dienstleistern.
Beachtet der bzw. die Auszuweisende den Räumungsbefehl nicht und/oder kann vorhandene Gegenstände nicht an einem anderen Ort unterbringen, veräussert das Stadtammannamt die Sachen und deckt mit dem Erlös die Verfahrenskosten.
Üblicherweise wird der Liegenschaften-Verwaltung die Entsorgung des Abfalls, unbrauchbarer und/oder wertloser Gegenstände überlassen

Kosten

Das Stadtammannamt kann einen Vorschuss der absehbaren Verfahrenskosten verlangen.
Die Gesamtkosten können mehrere tausend Franken betragen.

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