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Unmittelbare Abgabepflicht

Das Stadtarchiv Zürich pflegt eine umfangreiche Druckschriftensammlung der Zürcher Stadtverwaltung, die bis ins Jahr 1789 zurückreicht. Diese oft konsultierte Dokumentation ermöglicht den Besuchern des Stadtarchivs, sich rasch einen aussagekräftigen Überblick über die Tätigkeiten einer Organisationseinheit zu verschaffen.

Druckschriften

Abgabepflicht für Druckschriften

Für alle städtischen Amtsdruckschriften besteht eine Abgabepflicht. Jede Publikation eines Organs der Stadt Zürich ist dem Stadtarchiv unmittelbar nach dem Erscheinen abzugeben (vgl. dazu Art. 14 des Reglements über das Records Management und die Archivierung).

Folgende Dokumente gelten als «Amtsdruckschriften»:

-       Geschäftsberichte, Jahresberichte

-       Gedruckte und veröffentlichte Gutachten und Berichte

-       öffentlich zugängliche Druckpublikationen

-       Periodisch erscheinende, hausinterne Zeitschriften

-       Gedruckte Einladungen für Vernissagen, Ausstellungen (Flyers) sowie Begleitpublikationen für Ausstellungen (jeweils 1 Exemplar)

-       Plakate (Ausstellungen usw.)

-       Protokolle der Behörden und der ständigen und nicht ständigen Kommissionen

Wir bitten Sie, die betreffenden Unterlagen laufend an folgende Adresse zu senden:

Stadtarchiv Zürich
z. Hd. Frau Deniz Aka
Neumarkt 4
8001 Zürich

Verträge

Verträge von besonderer Bedeutung insbesondere solche, die einen Grundbucheintrag zur Folge haben, werden von den Organen der Stadt Zürich beim Stadtarchiv laufend in einer rechtsgültigen Ausfertigung zu Sicherungszwecken hinterlegt (vgl. dazu Art. 16 des Reglements über das Records Management und die Archivierung).

Protokolle

Die Protokolle des Gemeinderats, des Stadtrats, der weiteren städtischen Behörden und Kommissionen werden zu Sicherungszwecken zeitnah nach ihrer Erstellung beim Stadtarchiv hinterlegt (vgl. Art. 15 des Reglements über das Records Management und die Archivierung).

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