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Stadtrat beantragt Ungültigkeit der Volksinitiative «Neue Arbeitsplätze anstatt Carparkplätze»

Medienmitteilung

Der Stadtrat beantragt dem Gemeinderat, die Initiative «Neue Arbeitsplätze anstatt Carparkplätze» für ungültig zu erklären. Sie verstösst gegen übergeordnetes Recht und ist deshalb nicht rechtmässig. Die Voraussetzungen, sie für teilweise gültig zu erklären, sind ebenfalls nicht gegeben.

3. Dezember 2018

Der Stadtrat hat die Gültigkeit der Volksinitiative «Neue Arbeitsplätze anstatt Carparkplätze» geprüft. Dabei ausschlaggebend sind Einheit der Materie, Durchführbarkeit und Rechtmässigkeit. Die Prüfung hat gezeigt, dass Ziffer 2 der Initiative gegen übergeordnetes Recht verstösst. Mit Ziffer 2 des Initiativtexts soll die Umsetzung eines konkreten Vorhabens – die Realisierung eines Kongresszentrums auf dem Areal des heutigen Carparkplatzes – in der Gemeindeordnung festgeschrieben werden; ebenso werden planerische Festlegungen wie die Umzonierung einer bestimmten Parzelle, die Erstellung eines Gestaltungsplans oder auch die Abgabe von Land im Baurecht verlangt. In der Gemeindeordnung sind jedoch gemäss kantonalem Recht (Art. 89 Kantonsverfassung; § 4 Abs. 1 Gemeindegesetz) lediglich grundsätzliche Rechtsätze festzuschreiben. Es werden generell-abstrakte Normen festgehalten, die richtungsweisend wirken oder Grundsätze festlegen. Diesem Prinzip widerspricht die in Ziffer 2 formulierte Forderung der Initiative.

Keine teilweise Gültigkeit

Obwohl Ziffer 1 des Initiativtexts für sich alleine alle Gültigkeitskriterien erfüllt, schliesst der Stadtrat eine Teilgültigkeit der Initiative aus. Die Voraussetzungen dafür sind im vorliegenden Fall nach Ansicht des Stadtrats nicht gegeben: Das zentrale Anliegen der Initiative ist die Erstellung eines Kongresszentrums auf dem heutigen Carparkplatz-Areal; dieses ist Gegenstand von Ziffer 2 des Initiativtexts. Ziffer 1 beziehungsweise der darin formulierte Grundsatz, dass die Stadt Zürich gemeinsam mit Privaten die Standortattraktivität fördern soll, ist diesem Anliegen klar untergeordnet.

Damit eine Initiative für teilweise gültig erklärt werden kann, muss davon ausgegangen werden können, dass die Unterzeichnenden die Initiative auch unterschrieben hätten, wenn ihnen nur der verbleibende Teil des Texts vorgelegt worden wäre. Ausserdem darf der für ungültig erklärte Teil der Initiative nicht zentrale Anliegen beinhalten und der verbleibende Initiativtext darf nicht von untergeordneter Bedeutung sein.

Zukunft des Carparkplatz-Areals: Antwort des Stadtrats auf Motion ausstehend

Noch offen ist die Antwort des Stadtrats auf die Motion «Projektierungskredit für Arealentwicklung Carparkplatz ohne Kongresszentrum» des Gemeinderats, die 2017 eingereicht wurde. Der Stadtrat wird diese fristgerecht im September 2019 beantworten. Ebenfalls im kommenden Jahr wird der Stadtrat über eine mögliche temporäre Sanierung des Carparkplatzes entscheiden.

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