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Massnahmen zur wirtschaftlichen Unterstützung der Gastronomie verlängert

Medienmitteilung

Die wirtschaftliche Situation im Gastgewerbe bleibt angespannt. Deshalb verlängert der Stadtrat mehrere bestehende Unterstützungsmassnahmen bis Ende März 2022. Sie betreffen insbesondere die Boulevardgastronomie.

11. Oktober 2021

Die gesamtwirtschaftliche Lage hat sich in den letzten Monaten stark verbessert, insbesondere im Gastgewerbe (Hotellerie und Gastronomie) ist sie aber nach wie vor angespannt: Bei vielen Betrieben stagniert die Geschäftslage auf tiefem Niveau, was sich auch bei den Arbeitslosenzahlen spiegelt. Sie sind in dieser Branche noch immer höher als vor der Pandemie. Die epidemiologische Entwicklung im Winterhalbjahr bleibt mit Unsicherheiten behaftet. Der Stadtrat hat deshalb entschieden, die bestehenden Erleichterungen für die Boulevardgastronomie als Massnahmen zur wirtschaftlichen Unterstützung bis Ende März 2022 weiterzuführen.

Gastronomiebetriebe können ihre Boulevardflächen unter den bisherigen Bedingungen weiterhin kostenlos ausweiten und die Zahl der Plätze temporär um 30 Prozent erhöhen. Bei der Planung der Boulevardbestuhlung müssen Gastwirtinnen und Gastwirte dem Ruhebedürfnis der Anwohnenden und den Bedürfnissen der Passantinnen und Passanten Rechnung tragen. Sie treffen die notwendigen Massnahmen zum Schutz der Anwohnenden vor Lärm und anderen Immissionen. Gastbetriebe, die eine permanente Ausweitung der Boulevardflächen und/oder der Platzzahl nach Ablauf der Unterstützungsmassnahmen im März 2022 möchten, müssen in Kürze ein ordentliches Baugesuch einreichen.

Wie bereits im letzten Winter 2020/2021 erlaubt der Stadtrat zudem erneut das bewilligungsfreie Aufstellen von Witterungsschutzbauten auf Flächen der Aussengastronomie sowie bei Museen und Theatern. Den Betrieb von Heizeinrichtungen mit erneuerbaren Energieträgern auf Boulevard-Flächen des öffentlichen Grunds erlaubt er ebenfalls temporär erneut. Auch diese Massnahmen zur wirtschaftlichen Unterstützung gelten bis Ende März 2022.

Es gelten zudem weiterhin folgende Regelungen:

  • Die Witterungsschutzbauten müssen den Anforderungen für Fliegende Bauten (sichere Aufstellung und Betrieb) des Amts für Baubewilligungen und den Anforderungen der Feuerpolizei (an Personensicherheit und Brandverhütung) entsprechen. Fluchtwege sind in jedem Fall freizuhalten.
  • Für die Benutzung des öffentlichen Grundes gilt: Die Bauten dürfen nur auf der bewilligten Boulevardfläche erstellt werden. Bei Museen und Theatern erfolgt die Zuweisung von Flächen für das bewilligungsfreie Aufstellen von Witterungsschutzbauten durch die Stadtpolizei, Verwaltungspolizei.
  • Die Patentinhabenden und die verantwortlichen Personen haften für allfällige Schäden bei Dritten und am öffentlichen Grund.
  • Beim Betrieb der erwähnten Heizungseinrichtungen mit erneuerbaren Energieträgern sind die entsprechenden Vorschriften der Luftreinhalte-Verordnung sowie Sicherheitsaspekte zu beachten.

Des Weiteren hat der Stadtrat entschieden, auch den bisherigen Verzicht auf die Gebühren für die Benutzung des öffentlichen Grunds zu gewerblichen Sonderzwecken sowie die Bewilligungs- und Kontrollgebühren für eine bestimmte Liste gewerblicher Tätigkeiten weiterzuführen. Darunter fallen nebst Boulevardcafés beispielsweise Taxibewilligungen, Verkaufsstände, Wartezonen, Märkte, Veranstaltungen, Gastwirtschaftspatente und Nachtcafés.

Weitere Informationen sowie Auskunftsstellen für Gewerbetreibende zu den einzelnen Massnahmen unter: stadt-zuerich.ch/coronavirus-wirtschaft.

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